Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/078

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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3) Joseph Antbes von Waldmichelbach wegen Entweichung aus dem Gefängnisse und wegen Entwendung von Geld und eines Terzerols in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, wovon jedoch 2 Monate der Untersuchungshaft in Abzug gebracht worden sind, durch Erkenntniß vom 9. November 1846.
4) Peter Bauer von Niederbeerbach, Jacob Spieß von Niederramstadt und Philipp Krug von da wegen im Complott verübten, durch Einsteigen von außen ausgezeichneten Diebstahls, die beiden Ersteren ein jeder in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren, Letzterer in eine solche von 14 Monaten, durch Erkenntniß vom 24. August 1846.
5) Ludwig Becker von Offenbach wegen eines im zehnten Rückfalle verübten einfachen Diebstahls, durch Erkenntniß vom 21. Februar 1848 in eine, durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während jedesmal 4 Wochen in einem jeden halben Jahre der Strafzeit zu schärfende, Zuchthausstrafe von 2 Jahren, wovon jedoch 2 Monate der Untersuchungshaft in Abzug gebracht wurden.
6) Adam Bechtel III. zu Ellenbach wegen Brandstiftung und Versuchs eines an der Brandassecurations-Anstalt dahier zu verübenden Betrugs in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten, durch Erkenntniß vom 25. Juni 1847. Durch das Edict vom 14. März 1848 wurde ein Drittheil der Strafe erlassen.
7) Peter Bernhard von Birkenau wegen ausgezeichneten Diebstahls in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, durch Erkenntniß vom 9 October 1847, von welcher Strafe jedoch 2 Monate der Untersuchungshaft in Abzug gebracht und ein Drittheil durch das erwähnte Gnadenedict erlassen worden ist.
8) Michael Boßler von Oberramstadt wegen Vervortheilung seiner Gläubiger im Concurse, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, durch Erkenntniß vom 16. Februar 1848.
9) Margaretha Braun von Unterschönmattenwag wegen Landstreicherei im Rückfall in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während 4 Wochen im Anfang, in der Mitte und am Schlusse der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren, durch Erkenntniß vom 4. März 1848. Durch das Gnadenedict wurde ein Drittheil der Strafe erlassen.
10) Johannes Büßer von Aschbach wegen mehrerer einfacher Diebstähle, welche sämmtlich im zweiten Rückfalle, sowie im Complott begangen worden sind, in eine Correctionshausstrafe von 19 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag während 14 Tagen zu Anfang und zu Ende der Strafzeit, durch Erkenntniß vom 11. December 1846.
11) Johann Clemens von Heusenstamm wegen Unterschlagung von Militäreffecten zum Nachtheil der freien Stadt Frankfurt, verübt im dritten Rückfalle, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten vier Wochen eines jeden halben Jahres der Strafzeit durch Erkenntniß vom 7. Januar 1847.
12) Johann Clemens von Heusenstamm, wegen ausgezeichneten Diebstahls im dritten Rückfalle, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag in den ersten 4 Wochen eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, durch Erkenntniß vom 11. März 1847. Von dieser Strafe wurde durch das Gnadenedict ein Drittheil erlassen.
18) Ludwig Daum, Landgerichtsdiener in Langen. wegen Veruntreuung, sowie wegen Beiseiteschaffung eines Actenstücks zum Zweck der Verheimlichung jener Veruntreuung, sodann wegen Verläumdung zur Dienstentsetzung und in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 4 Tagen, durch Erkenntniß vom 25. März 1846. Die letztere Strafe ist im Wege der Gnade bis auf eine dreimonatliche Gefängnißstrafe erlassen worden.
14) Franz Edelmann von Hirschborn, wegen verschiedener Diebstähle, nämlich a) einer im März 1846 im ersten Rückfalle begangenen Entwendung von 10 fl. 57 kr., b) eines im April 1847 im zweiten Rückfalle begangenen Versuches eines durch Einsteigen ausgezeichneten Diebstahls, c) wegen einer im Mai 1847 ebenfalls im zweiten Rückfalle begangenen Entwendung von Garn im Werthe von etwa 36 Kreuzern, in eine durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, während jedesmal 14 Tagen in jedem Vierteljahre der Strafzeit zu schärfende Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren, durch Erkenntniß vom 15. November 1847.