Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/120

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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1820 den Rechnungen pro 1819/20 anhängen - von dem 1 Januar 1821 an aber alle Rechnungen nach dem bürgerlichen Jahre stellen zu lassen.
      Darmstadt den 20. März 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
{{Sperrschrift |von Grolman. von Kopp. Hofmann.}0
Dörr.



Die Ausfertigung der Steuer-Erhebungs-Register, und das Ab- und Zuschreiben in den Steuer-Catastern betreffend.

      Die Allerhöchste Verfügung, wonach von dem 1sten Januar 1821 an, alle öffentliche Rechnungen ohne Unterschied nach dem bürgerlichen Jahre, mithin für den Zeitraum vom 1sten Januar bis zum 31sten December, gestellt werden sollen, hat in Bezug auf die Verordnung, welche wegen der Ausfertigung der Steuer-Erhebungs-Register, und wegen des Ab- und Zuschreibens in den Steuer-Catastern, am 1sten October des v. J., für die beiden Provinzen Starkenburg und Hessen erlassen worden ist, Nachstehendes zur unmittelbaren Folge:
      1.) Hinsichtlich der directen Steuern in den Fürstenthümern Starkenburg und Hessen müssen für das zweite Semester 1820 nun noch einmal, und zwar zum letztenmale, halbjährige Register ausgefertigt werden.
      2.) Das Ab- und Zuschreiben der, auf andere Besitzer übergegangenen steuerbaren Objecte muß, statt in den Monaten April und May, in Zukunft nunmehr in den Monaten October und November jeden Jahres, und zwar mit der Wirkung geschehen, daß der neue Besitzer hiernach von dem folgenden 1sten Januar an, die volle Jahres-Steuer von den ihm zugeschriebenen Objecten zu entrichten schuldig ist.
      3.) Nach diesen veränderten Bestimmungen sind auch alle übrigen Vorschriften der Verordnung vom 1sten October des v. J. zu bemessen, so daß darin unter dem Ausdruck: Rechnungs-Jahr, künftig immer der Zeitraum vom 1sten Januar bis zum 31sten December zu verstehen ist; so wie auch statt des 1sten Juli der 1ste Januar, und für April und May die Monate October und November angenommen werden müssen. Wonach sich zu achten ist.      Darmstadt den 20. März 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimess Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Dörr.