Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/121

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt den 27. März 1820.



Verordnung die einstweilige Erledigung der, in den althessischen Landestheilen der Provinz Oberhessen annoch bestehenden Ungleichheiten in der Steuervertheilung betreffend.

Durch häufige Beschwerden der Großherzoglichen Unterthanen in den althessischen Aemtern der Provinz Oberhessen, und die, auf deren Veranlassung angestellten Untersuchungen, ist das Geheime Staats-Ministerium zu der Ueberzeugung gelangt, daß im Ganzen, diejenigen Gemeinden der genannten Provinz, für deren Gemarkungen die angeordnete Steuerregulirung noch nicht vollzogen ist, bei der jetzigen Steuervertheilung, in der Grundsteuer prägravirt sind, und daß bei dem langsamen Gang des Steuerregulirungs-Geschäfts, wirksamere Maaßregeln nothwendig werden, um diejenige Gleichheit herzustellen, welche die Gerechtigkeit erfordert.
      Das Geheime Staats-Ministerium hat für Pflicht gehalten, diese Verhältnisse zur Kenntniß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu bringen, und Allerhöchstdieselben haben hierauf Folgendes allergnädigst zu verordnen geruht:

§. 1.

      Die bisherige Steuerregulirung in der Provinz Oberhessen, soll unverzüglich suspendirt und das bei derselben angestellte Personal, in so weit es nicht bei den, in Folge dieser Verordnung nothwendigen Arbeiten mit Nutzen verwendet werden kann, entlassen werden. Zu diesen Arbeiten hat die Provinzial-Steuerbehörde, bei eigener Verantwortung, aus den bisherigen Rectificatoren nur diejenigen auszuwählen, welche sich durch Fleiß, Brauchbarkeit und sittliches Betragen ausgezeichnet haben.

§. 2.

      Um diejenigen Gemeinden, in welchen die Steuerregulirung noch nicht erfolgt ist, hinsichtlich der Grundsteuer mit den übrigen Landestheilen gleich zu stellen, soll das Beitragsverhältniß der Gemarkungen im Ganzen, unverzüglich untersucht, und einstweilen provisorisch, auf so lange festgesetzt werden, bis das Bedürfniß eintritt, dies förmliche und definitive Steuerregulirung wieder vorzunehmen.