Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/119

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Verordnung nach welcher den Candidaten der Rechte und Cameral-Wissenschaften nicht mehr der Acceß zu den Secretariaten verschiedener Behörden zu gleicher Zeit gestattet werden soll.

      Es ist zwar bisher zuweilen den Kandidaten der Rechte und Cameral-Wissenschaften, auf ihr Nachsuchen., nach dem Antrag der Collegien, der Acceß gleichzeitig zu den Sekretariaten mehrerer Behörden gestattet worden. Diesen verschiedenen Behörden fällt es aber in solchen Fällen schwer, die practische Befähigung und die Fortschritte des Accessisten vollkommen kennen zu lernen, und seinen Fleiß gehörig zu controliren.
      Es wird daher künftig immer nur der Zutritt zu dem Secretariat einer Behörde gestattet werden. Hat jedoch der Accessist sich einen Theil des gesetzlichen Accessistenjahrs hindurch fleißig bewiesen, vermag er dieß durch ein Zeugniß der Behörde, unter welcher er arbeitete, nachzuweisen, und wünscht er, zu seiner weiteren Ausbildung für die Geschäfte, auch noch den Zutritt zu einer andern Behörde, so hat er darum, unter Beilegung jenes Zeugnisses, besonders nachzusuchen, und es wird ihm nach Befund dieser weitere Acceß auf die noch übrige Zeit des Accessistenjahrs bewilligt werden.
Hiernach haben sich alle, die es angeht, in Bitten und Anträgen gebührend zu achten.
      Darmstadt den 15ten März 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman Freiherr von Gruben.
Hoppé.




Die Bewirkung eines gleichförmigen Rechnungstermins für alle öffentliche Kassen-Verwaltungen des Großherzogthums betreffend.

      Bei den öffentlichen Kassen des Großherzogthums hat in Ansehung des Rechnungstermines bisher keine durchgängige Gleichförmigkeit Statt gefunden. Hieraus aber sind für die Staatsverwaltung mancherlei Nachtheile entstanden, und es haben deshalb Seine Königliche Hoheit der Großherzog, den, Allerhöchstdenselben geschehenen Antrage für die Zukunft alle öffentliche Rechnungen auf ein und dasselbe Rechnungsjahr zurückzuführen, - allergnädigst zu genehmigen, und nunmehr von dem 1. Januar 1821 an, das Kalenderjahr als das allgemeine Rechnungsjahr für alle öffentlichen Kassen-Verwaltungen zu bestimmen geruhet.
Indem man diese allerhöchste Verfügung hiermit zur allgemeinen Kenntnis bringt, werden die betreffenden Behörden zugleich angewiesen: die Rechnungen für das zweite Semester