Eupen und Umgegend (1879)/025
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Eupen und Umgegend (1879) | |
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Parthie oder in Postirung, wird hiermit ernstlich geboten und befohlen, daß sie obig beinelte freie Herrlichkeit von Eupen, sammt allen dazu gehörigen Dörfern, Gütern, Mobilien, Domestiken und allen Dependentien auf keinerlei Weise (es sei mit Einquartierung, Geldanforderung, außerordentlicher Assignation und anderen Geldexecutionen, unter welchem Vorwande es immer sei zu exegiren noch von den ihnen Untergebenen zu extorquiren gestatten). Im Falle dergleichen Maroden oder Vagabunden so ohne Ordres im Land vagiren und diese mein Protectionat nicht der Gebühr nach respectiren, wird den Einwohnern erlaubt, sich unter Gewalt zu schützen. — Damit nun ein Jeder vor solcher Frevelthat sich zu hüten wissen wird, maaßen ich auch den Uebertreter zur Verantwortung und unausbleiblichen harten Strafe ziehen willen, zu dessen Bekräftigung habe ich dieses Protectionat von mir unterfertigten hinaus gegeben.
Ausführungsbestimmungen vom 14. September 1707 zu den Verordnungen vom 22. April 1705 unterwarfen die Bestimmungen von den Jahren 1625, 1628 und 1680 in Betreff der Steuererhebungen mannigfacher Abänderungen. Danach sind die erforderlichen Abgaben aufzubringen zu 5/32 vom Handel, 12/32 von den Häusern und 15/32 von den Gütern, weitere Aenderungen vorbehalten, je nach anderweiter Ermittelung des Einkommens.
Durch Oktroy d. d. Henri-Chapelle den 8. Februar 1707 wird die Anstellung von „Staelmeesters“ angeordnet, welche die Güte und Farbe der Tuche zu untersuchen und einen Stempel anzuheften haben.[1] In einem Oktav-Buche des Archivs der Gemeinde (Manuscript) finden sich die Verzeichnisse der „Staelmeesters“ vom Jahre 1716-1765
- ↑ Original-Schriftstücke des städtischen Archivs.