Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/442
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Körnern von Feldfrüchten bestehen'. Verlust des Gutes wegen versäumter Leistung der Abgabe darf nicht festgesetzt und überhaupt die Abgabe durch keine Konventionalstrafe gesichert werdend Enthalten die Verträge etwas diesen Bestimmungen Zuwiderlaufendes, so sind sämtliche Rechte des Berechtigten ablösbar ^. Ist das übertragene Gut ein ganzes Bauerngut, so kann Zerstückelung desselben nicht ohne Zustimmung des Berechtigten geschehend Auch einzelne Grundstücke sollen ohne seine Zustimmung nicht so zerstückelt werden, daß ihm eine Gefährdung der Leistung erwächst d Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Remission der Leistung ^, Zeitpachtkontrakte, die von dieser Verordnung nicht gestattete Abgaben auserlegen, sollen nicht langer als auf 20-Jahre Verbindlichkeit haben und dann der einseitigen Aufkündigung unterworfen sein°.
Wie man aus dieser Verordnung ersieht, hielt man die Neubildung grundherrlicher Verhältnisse für durchaus nicht unmöglich und wollte sie auch keineswegs gänzlich verhindern- Nur die Nachteile der alten grundherrlichen Verfassung sollten bei der etwa neu sich bildenden nach Möglichkeit ausgeschlossen werden. Die Annahme, unter der man dieses Gesetz erließ, hat sich nicht verwirklicht; es ist keine irgendwie nennenswerte Neubildung grundherrlicher Verhältnisse eingetreten.
Eine viel größere Bedeutung hat die andere Verordnung, über die Verhältnisse der frei gewordenen Güter, sowie über die Veräußerung von Grundstücken geschlossener Güter zur Ablösung von Lasten, erlangt.
Die Verordnung hat einen doppelten Zweck. Sie will die Veräußerung von Grundstücken und Belastung von noch grundherrlich abhängigen Gütern, die zum Zweck der Ablösung vorgenommen werden, regeln und ferner die Rechtsverhältnisse der frei gewordenen Höfe zum Zweck ihrer Aufrechterhält«««, ordnen.
Hinsichtlich des ersten Zwecks wird für Ablösung eines Zehnten von Bodenerzeugnissen der Verkauf oder die Abtretung eines Sechstels der zehntpftichtigen Grundstücke eines Gutes erlaubt‟. Zur Ablösung anderer Lasten wird die Abtretung oder Veräußerung eines Sechstels
1 Vgl. §H 4 u. 5 der Verordnung,
2 Vgl. § 3 der Verordnung.
3 Vgl. W 13 u. 14 der Verordnung.
4 Vgl. § 15 Abs. 2 der Verordnung.
5 Vgl. 8 19 der Verordnung.
6 Vgl. Gesetzsammlung 1833, Nr. 21, § 6 Absatz 1,