Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/441

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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hat. Ist jedoch das Dienstgeld 30 Jahre lang ohne Unterbrechung geleistet worden, so wird es, unter Berücksichtigung des Dienstgeldes anderer Pflichtigen derselben Gegend, der Abstellung zu Grunde gelegt'.

Mit der Ablösung der auf einem Hof ruhenden grundherrlichen Lasten erwirbt der Besitzer das volle Eigentums Jedoch sind seine Dispositionsbefugnisse über denselben im landespolizeilichen Interesse Beschränkungen unterworfen, die im folgenden näher erörtert werden sollen‟.

Hat ferner der Berechtigte noch ablösliche Renten aus dem Hof zu beziehen, und der Besitzer verkauft einzelne zum Hof gehörige Grundstücke, so soll das Kaufgeld zur Ablösung dieser Rente verwendet werden, falls nicht der Berechtigte das Gegenteil genehmigt, oder der Verkauf behufs Ablösung anderer Reallasten geschieht ^. Die ausbedungenen Renten oder noch nicht abgeführten Kapitalien haben dasselbe Recht vor anderen Forderungen, welches den abgestellten grundherrlichen Lasten zukamt

An diese eigentliche Ablösungsgesetzgebung schließen sich auf das engste zwei am selben Tag wie die Ablösungsordnung (23. Juli 1833) erlassene Verordnungen an 6. Die eine trifft Bestimmungen über die erbliche Übertragung von Gütern unter dem Vorbehalt einer Abgabe.

Schon die Verordnung vom 10. November 1831 hatte Neubelastung von Grundstücken, die erblich ausgethan wurden, mit Zehnten und Frondiensten verboten‟.

Die neue Verordnung gestattet nur dann Belastung ausgethaner Güter mit unablösbaren Abgaben, wenn der Erwerber das volle Eigentum, unbeschadet der davon übernommenen Abgaben, erhält'. Die zu entrichtenden Abgaben müssen in barem Geld oder reinen


' Vgl. 2. 440 Anm. 8.

2 Vgl. 6. I, z§ 31 u, 33.

' Vgl. 6. I, § 32.

< Vgl. 6. I, S 35,

5 Gesetzsammlung 1833, S. 249, Nr. 21, Nerordn. über die Verhältnisse der infolge der Verordn. vom 10. November 1831 durch Ablösung frei gewordenen Güter, sowie über die Veräußerung geschlossener Güter zur Ablösung von Lasten vom 23. Juli 1833. Nr. 22, Verordn. über die erbliche Übertragung von Gütern und Grundstücken unter dem Vorbehalt einer Abgabe.

« Vgl. Verordn. äe 10, November 1881, ß 36 tGesetzsamml. 1831, S. 219>

' Vgl. Verordn. äß 23. Juli 1833, ß 2.