Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/443

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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nur dann gestattet, wenn der veräußerliche sechste Teil nicht zur Zehntablösung verwendet wird ^.

Nur wenn ein Gut durch Gemeinheitsteilung vergrößert worden ist, soll auf Wunsch des Hofinhabers die Befugnis zur Abäußerung nicht auf ein Sechstel beschränkt sein, sondern nur dahin gesehen werden, daß das Gut in seinen Verhältnissen vor der Teilung oder den Höfen derselben Reiheklasse gleich erhalten wird ^. Die Erlaubnis für derartige Abäußerungen wird von der Ortsobrigkeit erteilt ^. Verpfändung des Gutes im ganzen zum Zweck der Ablösung grund-herrlicher Lasten ist dem Pflichtigen gestattet, ohne daß er dazu einer besonderen Erlaubnis bedarf ^.

Mit der gleichen Sorgfalt wird auf die Erhaltung der frei gewordenen Güter gesehen.

Die Verordnung führt alle Institute des Meierrechts als bäuerliches Privatrecht wieder ein. Die Erbfolge im Gut, die Bevorzugung des Anerben, die Bestimmung der Brautschätze der abgehenden Kinder, das eheliche Güterrecht, die Leibzuchten, Interimswirtschaften, die Bestimmungen über Wiederverheiratung der Ehegatten bleiben wie unter der Herrschaft des Meierrechts bestehend

Wo keine rechtsgültigen Bestimmungen über das Anerbenrecht vorhanden sind, Verfügungen des Erblassers fehlen, und unter den gleich nahen Erben keine gütliche Vereinbarung zu erreichen ist, soll darüber nach den Grundsätzen des Majoratsrechts entschieden werden‟.

In den Fällen, wo die Abfindung der abgehenden Kinder sich nach dem Allodium richtet, soll in Ermangelung abändernder Bestimmungen des Erblassers dasjenige, was zur Ablösung von Grundlasten aus dem Ällodium aufgewendet worden ist, bei der Berechnung der Abfindung in Rücksicht gezogen werden'. Aus dieser Bestimmung ersieht man deutlich, wie streng die Verordnung die Grundsätze des Meierrechts aufrecht erhalten wissen will. Die Abfindung der Geschwister des Anerben erfolgt nach Meierrecht nur aus dem Allodium. Dies bleibt auch fernerhin so. Das Gut, obwohl Eigentum des Meiers geworden, wird nur auf den Anerben vererbt. In Verfolg


' Gesetzsammlung a, a. O., Absatz 2.

^ Vgl. a. a. O. Abs. 8.

^ Vgl. § 7 der Verordnung.

^ Vgl. § 8 der Verordnung.

5 Vgl. Gesetzs. 1833, Nr. 21, § 2.

« Vgl. die Nerordn. Nr. 21, § 3.

' Vgl. § 4 der Verordnung,