Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/440
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Wird ein Gut des Dienstherrn nur mit Diensten bewirtschaftet, so hat nur die Gesamtheit der Pflichtigen das Kündigungsrecht ^.
Ungemessene Dienste werden nach dem Durchschnittsverbrauch der letzten 18 Jahre auf bestimmte Zahl festgesetzt und dann auf die Zahl der ursprünglich Verpflichteten verteilt ^. Dienste, die nach dem Umfang der Arbeit bestimmt sind, werden nach dem Bedarf zur Zeit der Ablösung bestimmt^.
Für die Ausmittelung des Wertes gilt der Grundsatz, daß nur der Wert, den der Dienst für den Dienstherrn hat, in Betracht kommt, dagegen nicht der Schaden, den die Dienstpflichtigen durch die Naturalleistung erfuhren^.
Der Geldwert der tageweise bestimmten Dienste wird durch Normalpreise ausgedrückt, die für bestimmte Bezirke von Bezirkskommissionen ermittelt werdend Dagegen muß bei den nach dem Umfang der Arbeit bestimmten Diensten durch Sachverständige ermittelt werden, welche Kosten der Berechtigte aufzuwenden hat, um die gleiche Arbeitsleistung durch eigene Bespannung oder gegen Lohn zu erzielen‟. Von beiden ist die für den Verpflichteten günstigere Berechnung zu wählen. Für einfache Transport« und Botendienste ist der volle ermittelte Geldbetrag als Äquivalent anzufetzen, bei den übrigen Diensten aber auch die schlechtere Beschaffenheit der Dienstarbeit in Anschlag zu bringen und der ermittelte Betrag danach zu ermäßigen ^.
Die dem Dienstherrn obliegenden Gegenleistungen oder aus der Dienstleistung etwa erwachsenden Kosten sind vom Geldwert der Dienste abzusetzen'.
Wird statt des Naturaldienstes eine Vergütung entrichtet, der Berechtigte aber hatte die Wahl zwischen Dienstgeld und Natural-leistung, so kann das Dienstgeld nur mit seiner Zustimmung der Ablösung zu Grunde gelegt werdend Andernfalls erfolgt die Abstellung nach dem Wert, den der Dienst für den Berechtigten gehabt
i Vgl. 0. I, § 21, u, 6. II, § 96,
^ Vgl. <3. II, zz 98-102,
« Vgl. 6. II, z 105.
^ Vgl. 0. I. § 22.
° Vgl. 6. II, zz 108 u. 109.
° Vgl. tt. II, z 109.
' Vgl. ». II, § 110,
« Vgl. ». II, § 116.