Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/428
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Diese Gesetze enthielten zwar mancherlei Lücken und Unbillig-keiten gegenüber den Grundherren, brachten aber dem Bauernstand große Vorteile. Zwar hatte die unentgeltliche Aufhebung der persönlichen Leistungsverpftichtungen nur geringe Bedeutung, da solche zumeist nur in kleinen Gebieten bestanden und auch hier niemals sehr drückend waren l. Aber die Ablösbarkeit des Meieruerhältnisses und der Grundlasten war höchst wichtig, zumal die Grundheiren wegen ungewohnter Steuern und des Ausfalls staatlicher Pensionen und Gehälter geldbedürftig waren, mährend die Bauern wegen der noch immer andauernden günstigen landwirtschaftlichen Konjunktur sich oft im Besitz beträchtlicher Barmittel befanden und diese sehr häufig zu Ablösungen benutzten ^.
Diese Entwickelung wurde durch die Ereignisse des Jahres 1813 wieder unterbrochen. Die hannoversche Regierung stellte sogleich den alten Zustand wieder her. Die Steuerbefreiungen des bevorrechteten Grundbesitzes, die Patrimonialgerichte, Ämterverfassung, besonders das Pachtweseu der Beamten, kurz die ganze ländliche Verfassung des 18. Jahrhunderts, traten wieder in Wirksamkeit^.
Hinsichtlich der grundherrlichen Verfassung wurde ein Unterschied zwischen den alten Provinzen des Kurstaates und dem dein neuen Königreich Hannover einverleibten Fürstentum Hildesheim gemacht.
Im Gebiet des ehemaligen Kurstaates stellte man alle ohne Entschädigung aufgehobenen Leistungsverpflichtungen, also die Bann-rechte, gerichtsherrliche Leistungen und die Eigenbehörigkeitsgefälle, wieder her^.
Die Ablösbarkeit der grundherrlichen Verhältnisse und Lasten wurde aufgehoben 4. Die Gültigkeit schon vollendeter Ablösungen wurde, wenn die betreffende grundherrliche Berechtigung im Besitz des Staates, einer Korporation oder aber lehnbar gewesen war, von dem ausdrücklichen Konsens des Staates, der Korporation oder des Lehnsherrn abhängig gemacht. Wurde dieser Konsens versagt, so waren diese Verträge ungültig ^. Der Lehnsmann selbst konnte gegen Rückzahlung des Ablösungsgeldes den Kontrakt kündigend War die
' Vgl. Stüve, Lasten, S. 78.
^ Vgl. Stüve, Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover, Jena 1832, S. 28 ff.
2 Vgl. die Verordnung über transitorische bürgerliche Gesetzgebung äe 23. August 1814, ß 107, bei Hagemann, Sammlung hannoverscher Landes-Verordnungen 1814, Nr. 419,
^ Vgl. die Verordnung äs 23. August 1814, § 111, bei Hagemann, a. a. O.
5 Vgl. Verordn. de 23. August 1814, § 112 u. 113.