Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/427

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Sterbfall und Besthaupt, wurden ohne Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.[1] Ebenso schaffte man alle aus dem Lehnsnexus, der Jurisdiktion und dem Schutzrecht herrührenden Dienste unentgeltlich ab.[1] Im Norden verlangte man vom Dienstherrn, der sich den Frondienst erhalten wollte, sogar den urkundlichen Beweis, daß die Dienste ehemals gegen Überlassung eines Grundstücks ausbedungen worden seien.[2] Auch erklärte man hier das Meiergut sogleich für zinspflichtiges Eigentum des Meiers, sprach dem Grundherrn also auch formell nur noch eine Rentberechtigung am Gut zu,[3] während man in den südlichen (westfälischen) Gebieten das Obereigentum des Grundherrn und die daraus fließenden Befugnisse noch aufrecht erhielt.[3]

Aber dieses sowohl wie auch alle Natural- und Geldzinsen, Zehnten, Dienste und sonstige Leistungsverpflichtungen wurden für ablösbar erklärt.[4] Nur der Pflichtige hatte das Kündigungsrecht.[4]

Naturalzinsen und Zehnten konnten mit dem 25fachen Betrag ihres in 30 Jahren ermittelten Durchschnittswertes abgelöst werden.[5] Der Geldzins dagegen war mit dem 20fachen Betrag ablösbar.[5] Hatte der Berechtigte Dienste für eine Gutswirtschaft und Zehnten von einer Gesamtheit zu fordern, so konnte nur die Gesamtheit diese Lasten ablösen.[6] Die Majorität der Pflichtigen entschied über die Ablösung.[6] Der Geldwert des Dienstes wurde durch Sachverständige festgesetzt und mit dem 25fachen Betrag abgelöst.[7] Der Berechtigte hatte nicht das Recht, die Ablösungskapitalien von Diensten und Zehnten zu verlangen, sondern nur deren fünfprozentige (im Norden vierprozentige) Verzinsung.[8] Schließlich wurde der Maßstab festgestellt, nach dem Weinkäufe und Heimfallsberechtigungen zu Kapital angeschlagen werden sollten.


  1. 1,0 1,1 Vgl. f. den Süden westfäl. Dekret, d.d. 23. Januar 1808, Art.1, 6; Dekret, d.d. 27. Juli 1809 u. 14. August 1812. Für den Norden kaiserliches Dekret, d.d. 9. Dezember 1811, Tit.III, Art.8, 9, 17-32.
  2. Kaiserl. Dekret, d.d. 9. Dezember 1811, Tit.III, Art.17.
  3. 3,0 3,1 Kaiserl. Dekret, d.d. 9. Dezember 1811, Tit.III, Art.99; westfälisches Dekret, d.d. 28. Januar 1808, Art.9.
  4. 4,0 4,1 Vgl. westfäl. Dekret, d.d. 18. August 1809, Art.1; kaiserl. Dekret, d.d. 9. Dezember 1811, Art.46 u. 48.
  5. 5,0 5,1 Westfäl. Dekret, d.d. 18. August 1809, Art.2, 3, 4 u. 9; kaiserl. Dekret, d.d. 9. Dezember 1811, Art.66-70.
  6. 6,0 6,1 Westfäl. Dekret de 1809, Art.12; kaiserl. Dekret de 1811, Art.76 ff.
  7. Westfäl. Dekret de 1809, Art.5 u. 6; kaiserl. Dekret de 1811, Art.76.
  8. Westfäl. Dekret, d.d. 18. August 1809, Art.5 u. 6; Westfäl. Dekret, d.d. 7. September 1810, Art.15. — Stüve, Lasten, S.77.