Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/429
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [428] |
Nächste Seite>>> [430] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
abgelöste grundherrliche Berechtigung allodial gewesen, so stand es dem Grundherrn wie dem Pflichtigen zwei Jahre lang frei, von dem Kontrakt zurückzutreten ^.
Damit war nicht nur die Ablösbarkeit aufgehoben, sondern auch weitaus die meisten vollendeten Ablösungen waren vernichtet.
Milder verfuhr man in Hildesheim. Dieses Gebiet war nicht wie der Kurstaat bloß thatsächlich vom Feind okkupiert gewesen, sondern Preußen, dem es durch den Reichsdeputationshauptschluß (1803) zugefallen war, hatte es im Tilsiter Frieden (1807) an Frankreich förmlich abgetreten 2.
Die hannoversche Regieruug erkannte daher hier die Recht-Mäßigkeit der westfälischen Gesetzgebung an und ließ sie zum Teil bestehen oder beseitigte sie wenigstens nicht in so schroffer Weise wie in den Gebieten des ehemaligen Kurstaates^.
Die unentgeltlich aufgehobenen Verpflichtungen, besonders die Halseigenschaft, wurden hier nicht wieder eingeführt, sondern blieben beseitigt.3
Auch die vollendeten Ablösungen wurden aufrecht erhaltend Dagegen suspendierte man die noch in der Verhandlung befindlichen Ablösungen und hob die Ablösbarkeit der Grundlasten auf^.
Jedoch bestimmte man auch hier, daß Ablösungskontrakte der Domänen und aufgehobenen Klöster gegen Erstattung der von Pflichtigen bezahlten Summe wieder rückgängig gemacht werden könnten, und behielt sich vor, innerhalb Jahresfrist mit den einzelnen Pflichtigen über die Aufhebung der Ablösung zu unterhandeln^. Die nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht beanstandeten Ablösungen blieben in Gültigkeit 4. Es geschah dies deshalb, weil die in Geldverlegenheit befindliche westfälische Regierung die Grundlasten unter außergewöhnlich milden Bedingungen hatte ablösen lassend
So hatte man die grundherrliche Verfassung bis auf geringe Reste nicht ohne Härte wieder eingeführt.
Trotzdem stand es außer Zweifel, daß sie über kurz oder lang wieder beseitigt werden müsse.
' Vgl. Verordn. äß 28. August 1814, § 114.
2 Vgl. Stüve, Lasten, S. 81,
2 Vgl. Hagemann, Sammlung hannoverscher Verordnungen 1815, Nr. 95; Verordnung, die bürgerl. transitorische Gesetzgebung im Fürstentum Hildesheim betr., vom 14. April 1815, § 117-120.
^ Vgl. Hagemann, Sammlung von Verordnungen 1815, Nr. 239; Verordn. äs 25. August 1815. — Stüve, Lasten, S. 81 ff.