Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/398
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wieder mit Wald. Aber dies waren nur die wenigsten. Weitaus die meisten wurden von den Giundherre» eingezogen und entweder mit bestehenden Rittergütern vereinigt und in Eigenbetrieb genommen oder aber stückweise an die Baliern in Zeitpacht aus' gethan. Die Vereinigung wüster Meierhöfe mit Rittergütern kam nur im Norden in Lüneburg und Bremen und auch hier nur vereinzelt vor^, dagegen war die stückweise Verpachtung durch die Grundherren in ganz Niedersachsen sehr häufig. Pächter dieser zu wüsten Höfen gehörigen Ländereien aber waren die Häuslinge und Anbauer, d. h, die ehemaligen Besitzer der ganzen Höfe^, Im Süden pachteten auch die Kleinköter, die ja hier die Stelle der Brinksitzer des Nordens vertraten, die ehemaligen Meierhofesländereien ^.
Diese Ländereien blieben nun, solange sie in dieser Weise genutzt wurden, steuerfrei. Der nordniedersächsische Grundherr, der sie bei seinem Eigenbetricb, dem Rittergut, nutzte, versteuerte sie nicht, weil er für alle seiue unmittelbar genutzten Ländereien steuerfrei war 4. Der Häusling, Nnbauer oder Kleiuköter aber leistete nur die ihm kraft seiner Klassenzugehörigkeit obliegenden Lasten, d. h, er gab die unbedeutende Personalste»« des Häuslings, An-bauers oder Köters, trug dessen geringe Handdienstpflicht und kon-tribuierte von seinem Vieh. Dagegen blieb er als Häusling, An-bauer oder Köter von allen den Meiern obliegenden Personalsteuern und als Pächter von den Grundsteuern^, ferner von Spanndiensten verschont, und nahm auch, da er meist nicht Gemeindemitglied war, an den Reihelasten keinen Anteil. So waren die Höfe, obwohl ihre Bestandteile sämtlich angebaut wurden, doch für den Staat und die Gemeinde deshalb wüst, weil sie nicht in ihrem vollen Bestand von einem Meier besessen wurdeu, der allein sämtliche Lasten des Staates und der Gemeinde zu tragen verpflichtet war. Natürlich vermehrte
1 Vgl. über Lüneburg Archiv f. Geschichte und Verfassung von Lüneburg
eä. v. Lenthe, Bd. VII (1859) S, 185-168. — Jacob,, Landtagsabschiede II,
S. 192-265. — Für Bremen Archiv f, Lüneburg VII, S. 161 ff. — u, Pufen-
dorf, od8. iuri8 III, Nr. 88. — Stüue, Lasten S. 190.
^ Vgl. oben S. 104 Anm. 1.
2 Vgl. Stüve, Lasten S. 183. — Loä. Loustit. (Älenb. caM V, Nr. 36 O 1649), 3? («,, 1649), 38 <a. 1650), 39 sa. 1660), 40 (». 1682), 41 (a. 1685). — Meiner u. Spittler, Götting, hist. Magazin Bd. IV, St. 3, S. 541 (Rezetz a, 1685),
^ Obwohl der südniedersächsifche Grundherr nach den Landtagsabschieden wenigstens zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet gewesen wäre, so gelang es ihm doch in der Regel, sich von dieser Pflicht zu befreien. Vgl. Wolfenbiittelsche Schatzordnung de 1619 Art. 10; Strube, «wßrvat. iuri» «t luLwi'iae S, 121.