Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/397
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In Bremen behauptete der Adel sogar die Steuerfreiheit des Grund und Bodens seiner Meiergttter. Der Meier mußte hier die Kontribution von Dach und Fach und Vieh, d. h. seinem Allod, aufbringend Einsammlung und Ablieferung der Kontribution blieb Gemeindesache 2. Häufig wurde die Gemeinde als solche für die Aufbringung der auf sie entfallenden Summe verantwortlich gemacht, und als Exekutionsmittel wurden die Gememdewaldungen nieder» geschlagen 2.
Infolge dieses furchtbaren Steuerdruckes und sonstiger Drangsale des Krieges begannen die Höfe wüst zu werdend Bald gaben die Meier ihre Güter freiwillig auf, bald wurden sie wegen Zinsrückstand abgemeiert oder kamen wegen Nichtleistung der Abgaben oder sonstiger Ursachen in Konkurs, bald fielen sie mit ihren Familien den kriegerischen Ereignissen zum Opfer. Selbst diejenigen, die sich auf den Höfen erhielten, kamen in die größte Bedrängnis. Völlig verarmt fristeten sie ein kümmerliches Leben, größere Ausgaben, besonders die Steuern, wurden durch Veräußerung der Ländereien bestritten, nach einem grundherrlichen Konsens fragte niemand mehr^.
Die von Haus und Hof getriebenen Bauern aber gingen wohl selbst unter die Soldaten oder trieben sich als Bettler, Räuber und Diebe im Land umher. Die meisten blieben als Häuslinge oder Anbauer im Dorf zurück und ernährten sich entweder ebenfalls vom Diebstahl oder Tagelohn, oder aber in einer sogleich naher zu schildernden Weise.
Die von ihren Meiern verlassenen Güter waren wüst geworden, d. h. sie hatten keinen Bauer oder Kolon mehr, der sie als Bauerngüter im Rechtssinn zu Meierrecht inne hatte und die von ihnen der Gemeinde, dem Staat und dem Grundherrn gebührenden Leistungen erfüllte.
Manche blieben auch ganz unbebaut und bedeckten sich allmählich
' Vgl. Manecke, Staatsrecht S. 450. — Svezialvrivilegien f. die bremische Ritterschaft äs a. 1651 bei v. Pufendorf, o!>8. iuriz IV, Nr. 61 § 1.
^ Vgl. Stüve, Landgemeinden S. 124.
^ Stüue a. a. O. — Hauemann, Geschichte von Braunschweig-Lüneburg III, S. 3 ff.
4 Vgl. die Resolutionen äe 1686 u. 1697 für die lüneburgische und honasche Landschaft (Opuermann, Sammlung Nr. 21 u. 24), die ausdrücklich in Kriegszeiten die Veräußerung ohne vorher eingeholten Konsens gestatten.