Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/399

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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der Steuerausfall von diesen wüsten Höfen die Last der übrigen in hohem Maß.

Schon während des Krieges waren die Regierungen auf alle Weise bemüht, die Wiederbesetzung der wüsten Höfe zu bewirken. Man versprach den Annehmen! solcher Höfe mehrjährigen ganzen oder teilweisen Erlaß der Steuern und Dienste und veranlaßte die Grundherren zur Remission des Meierzinses ^.

In Lüneburg suchte man Häüslinge nnd Einlieger sogar mit Gewalt zur Annahme wüster Höfe zu bewegend

Jedoch hatten alle diese Bemühungen, solange der Krieg dauerte, wenig Erfolg, und man richtete sein Augenmerk mehr darauf, die augenblicklichen Inhaber der Hofesländcreien hinsichtlich derfelben den öffentlichen Lasten zu unterwerfen. Die Grundherren sollten von den zu ihren Rittergütern eingezogenen Meierhöfen einen kleinen Beitrag zu den Steuern leisten‟. Jedoch nur in Bremen scheinen sie sich hierzu verstanden zu haben. Sie bezahlten von jedem eingezogenen Meierhofe jährlich 6 Thaler ^. In den übrigen Territorien wiesen sie jede Schmälernng ihrer Exemtion mit Erfolg zurück ^. Nicht viel glücklicher war man bei den Pächtern der Hofesländereie». Nur im Süden gelang es, die Pferde haltenden Köter zu Spanndiensten heranzuziehen ^. In allen übrigen Beziehungen hinderte auch hier entweder die Exemtion des Grundherrn oder die Natur der Steuer die Unterwerfung der Inhaber unter die Steuerpflicht.

Je weniger es so während des Krieges gelingen wollte, die thatsächlichen Inhaber der zu wüsten Höfen gehörigen Ländereim die Staatslast mittragen zu lassen, desto mehr war man nach Beendigung des Krieges bestrebt, die wüsten Höfe wieder mit Meiern zu besetzen und die zwar niemals verlassenen, aber durch Abäußerung der Bestandteile verkleinerten wieder in ihrem vollen Umfang herzustellen. Aber auch nach dem Friedensschluß stellten


i Vgl. Genius, Meierrecht I, S. 480 (a. 1625), 482 (a. 1636), 483 (». 1643). — In Lüneburg Landtagsabschied äs »n. 1645 (Iacobi, Landtags-abschiede II, S. 265).

^ Vgl. Stüve, Landgemeinden S. 128.

' Vgl. hinsichtlich Lüneburgs die Verhandlungen von Ständen und Regierung von 1629-1645 ini Archiv f. Geschichte u. Verfassung von Lüneburg «6. v, Lenthe, Nd. VII (1859) S, 165-168. — Jacob,, Laudtagsabschiede Bd. II, S. 192-265. — Über Bremen Archiv f, Lüneburg Bd. VII, S. 161 ff. — Stüve, Lasten S, 190, Die Grundherren zahlten hier von den eingezogenen Höfen eine Steuer «on 6 Thlrn. — Über den Süden vgl. Note 4 S. 398,

^ Vgl, die unter Note 3 T. 398 angeführten Verordnungen.