Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/386

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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in einem den vier großen Städten des Landes Kalenberg gegebeneu Privileg die Abmeierung auf bestimmte Voraussetzungen, Im Jahr 1576 endlich deklarierte er entgegen dem Wunsch der Ritterschaft das Privileg von 1526 über die Anrichtung adeliger Sitze auf Meiergütern dahin, daß dieses Privileg auf die Söhue der bereits mit Rittergütern angesessene,, Edelleute keine Anwendung finde, mithin diese nicht das Recht hätten, Meiergüter „zur Scbmälerung und Abbruch des Kammergutes‟ in adelige Sitze zu verwandeln'.

Auch im Fürstentum Wolfenbüttel dehnte Heinrich der Jüngere diese hier zunächst nur für die brauuschweigischeu Vürgerineier geltenden Grundsätze auch auf die Meier der übrigen Grundherren aus. In mehreren Edikten wurden die Zinserhöhung verboten, die Weinkaufstermine und Hohe der Weinkäufe festgestellt, die Abmeierungs-ursachen bestimmt uud über die Remissionen Verfügungen getroffen ^. Ja im Jahr 1569 erließ Herzog Julius ein Ausschreiben an alle Beamte, daß kein dienstpflichtiger Köter ohne sein Vorivissen abgemeiert werden dürfet Daher beschwerte sich die Landschaft im Jahr 1570, daß die Grundherren ihre Meier ihrer Vermirkuug halber abzusetzen und ihrer Gelegenheit nach zu verändern nicht mächtig märend Der Herzog ließ die Amtleute über die Frage der Zinssteigerung vernehmen. Alle erklärten einstiminig, daß die Steigerung des Meierzinses seit Heinrich dem Jüngeren verboten sei, auf keinen Fall eine Zinssteigerung ohne Vorwissen des Amts erlaubt würdet Der Herzog ordnete hierauf eine Untersuchung der einzelnen Güter durch die Amtleute an. Wo die Erhöhung ohne Nachteil für den landesherrlichen Dienst oder dm Meier stattfinden könne, solle sie der Beamte nach dem gemeinen Gebrauch des Ortes vornehmend

So war in Kalenberg, Wolfenbüttel und dem damals mit diesen Territorien verbundenen größeren Teil des Stifts Hildesheim bis zum Eude des 16. Jahrhunderts die Entwiekelung soweit gediehe», daß die Meiergttter faltisch im dauernden, ja erblichen Besitz der Meier blieben. Denn die Landesgesetzgebnng hatte durch das Verbot jeder Zinssteigerung dem Grundherrn das Interesse daran benommen, nach Ablauf der Meierzeit den richtig zahlenden und wirtschaftenden Meier abzusetzen. Andererseits aber hatte der Landesherr gewissermaßen unter der


' Vgl. Veneke, Meierrecht S. 92 u. 93 Amn.

^ Vgl. Gesenius, Meierrecht S, 428 (a, 1563), 429-431 (a. IZ6S),

' Vgl. Gesenius, Meierrecht I, S, 441.

4 Gesenius I, S. 449 ff.