Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/387

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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stillschweigenden Voraussetzung dieser Thatsache nur die Abmeierungs-gründe wegen Untüchtigkeit ausdrücklich in die Gesetze aufgenommen, dagegen über die vertragsmäßige Endigung des Verhältnisses nach Ablauf der Meierzeit wohl geflissentlich geschwiegen. Trotzdem be-stand dieser Endigungsgrund noch zu Recht, mit Ablauf der Meierzeit endigte ipso iui'e oder mindestens nach vorgängiger Kündigung das Recht des Meiers am Gut unbedingt.

Thatsächlich mochten die landesherrlichen Beamten auch dann häufig genug den Meier mit Gewalt beim Gut halten, aber das Recht war in diesem Fall entschieden auf Seiten der Grundherren.

Aus dieser faktischen Befestigung des Meierbesitzes aber ergab sich eine dem Grundherrn wie dem Landesfürsten gleich verhaßte Erscheinung.

Der Meier begann das Meiergut wie sein Erbland zu behandeln. Er gab Stücke davon seinen Kindern als Nrautschatz mit, er beschwerte das Gut mit Brautschatzforderungen, er versetzte dazu gehörige Ländereien.

Um diese bei der prekären Natur seines Vesitzrechts auffallenden Verfügungen des Meiers zu begreifen, muß man sich zunächst vergegenwärtigen, daß das Meierrecht fchon kurz nach seinem Entstehen dingliche Wirkungen erhalten und diese Eigenschaften, der Tendenz des deutschen Rechts entsprechend, immer mehr ausgebildet hatte.

Verfügungen des Meiers über eiuzelue Bestandteile des Gutes, unbeschadet des grundherrlichen Rechts, wurden anfangs um fo leichter zugelassen, als sie zumeist wie Mitgäbe von Ländereien als Braut-schatz oder Versatz (Todsatzung) nur zeitweilige Nutzuug durch die Berechtigten, aber keine sonstigen Befugnisse an den Ländereien begründeten. Aber bei der faktischen Befestigung des Meierbesitzes wurden diefe Verfügungen immer häufiger und für die Grundherren gefährlicher, weil diefe Grundstücke durch laugdauernde Entfremdung vom HauVtgut leicht völlig verloren gehen und außerdem eine weitgehende Verkleinerung der Betriebsgrundlage die Leistungsfähigkeit des Meiers in Frage stellen konnte.

Die Landschaften beider Territorien, die damals unter Herzog Heinrich Julius vereinigt waren, brachten die lebhaftesten Beschwerden über diese beiden Punkte beim Herzog ein^. Sie verlangten das


' Vgl. Gesenius, Meierrecht I, S. 453 (Beschwerden der wolfenbüttelschen Landschaft a. 1586), S, 454 (desgl. a. 1590). — Neneke, Meierrecht S. 100 ^Beschwerden der kllleiibergischen Landschaft ». 1593).