Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/385

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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gleichen Zugeständnissen gezwungen werden. Dies geschah zuerst im Fürstentum Kalenberg im Jahr 1542 >.

Die Vormünderin und Mutter Herzog Erichs II. von Kalenberg Elisabeth, eine geborene Markgräsin von Brandenburg, gab der kalenbergischen Landschaft zu Pattensen einen Abschied, in dem sie zunächst der Ritterschaft die Befugnis, einen Meierhof zu eigenem Wohnsitz schatzfrei zu machen, bestätigte und dann die Gründe aufzählte, aus denen ein jeder Grundherr seine Meier entsetzen könne. Es sind die bekannten: Zinsrückstand, Verwüstung des Gutes und merkwürdigerweise schon damals Versatz oder Veräußerung von Stücken des Gutes durch den Meier. Dafür aber sollten die Grundherren ihre alten und neuen (d. h. die antretenden) Meier mit keinen neuen Weinkäufen nnd Aufsätzen beladen, noch ihnen den Zins steigern, sondern sie bei dem am Ort des Gutes üblichen Zins belassen. Die Herren sollten ferner dafür sorgen, daß die Güter mit Meiern und Kötern versehen seien, damit, wenn etliche Dienstpflichtige unter ihnen befunden würden, diese ihren gebührenden Dienst, Landsteuer und Folge verrichten könnten. Sollten auch einige Meier in den vergangenen Jahren aus Not mit ihren Abgaben im Rückstand geblieben sein, so möchten die Grundherren ihnen erträgliche Frist^ setzen und auch hierin dem armen Mann „mit Geduld mitfahren ohne Gefährde‟.

Man sieht, hier war die Gesetzgebung auf dem im Jahr 1526 betretenen Weg fortgeschritten. Der damals nur ganz allgemein angegebene Entsetzungsgrund, „Schuld des Meiers‟, war in drei bestimmte Thatbestände zerlegt worden. Ferner aber hatte man nicht nur, wie in Vraunschweig-Wolfenbüttel, das Verbot der Pachtsteigerung für die im Besitz befindlichen Meier erreicht, sondern sogar festgestellt, daß selbst mit den neu antretenden Meiern kein anderer als der herkömmliche oder ortsübliche Zins vom Meiergut vereinbart werden durfte. Schließlich wurden die Herren zur Remissions-gewahrung angehalten uud besonders auf die Besetzung aller Höfe mit Reiheleuten hingemiesen, damit der Hauptzweck aller Maßregeln, die Befriedigung der Staatsbedürfnisse, erreicht werde.

In ähnlicher Weise beschränkte Herzog Erich II. im Jahr 1563-


1 Vgl, Beneke. Meierrecht, 1794, S. 85 Anm.

2 Vgl. v. Splitter, Geschichte des Fürstentums Hannover I (Hannover 1798), Anlage Nr. 7: ... vasi« «8 auek zaeli, äaz ikr« Nß^ßr Inn «rlßßunZ Idrsr »iß äißLßldiße üu Letten unä 2n cut^tüßn mH>:dt baden . . .