Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/384
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reißen und viele Meier und Köter daraus zu machen, damit er desto mehr Leute mit Diensten, Schatz und Dienstgeld zu plagen haben möchte.
Erst am 20. Oktober 1553 unterwarf sich die Stadt dem Herzog wieder. Er versprach, die Insassen der braunschweigischen Gerichte mit Bede und Dienst zu verschonen. Ferner sollten seine Amtleute die Meier der Stadt, wenn diese sie abmeiern wolle, nicht mit Gemalt bei dem Meiergut erhalten. Dagegen versprach die Stadt, ihre Meier nicht über das alte Herkommen mit Maltern und Zinsen zur Unbilligkeit zu steigern, auch die Meierhöfe im alten Bestand zu belassen.
In diesem Streit treten die für Weiterentmickelung des Meierrechts thätigen Kräfte mit völliger Klarheit hervor. Der Grundherr, der aus seinen Meiern einen möglichst hohen Zins herauspressen will und zu diesem Zweck seine Kündigungsbefugnis benutzt, der Landesherr, der diese Meier als seine Gerichts- und Landesunterthanen mit allen denkbaren Leistungsverpflichtungen beschwert und der, um sie für seine Anforderungen ,,tüchtig‟ zu erhalten, jede Erhöhung des Meierzinses und überhaupt jede Störung ihres Besitzes zu verhindern sucht, und endlich sein Diener, der Amtmann, der die innerhalb seines Amtsbezirks gesessenen Meier mit Gewalt bei dem Gut erhält^ wobei er zwar nicht immer im Auftrag, aber sicher immer im Sinn des Landesherrn handelt.
Aber nirgends zeigt sich ein Nestreben der Grundherren, Meiergüter in eigenen Betrieb zu nehmen, höchstens mehrere Meiergüter wollen sie zusammenschlagen, um dem Landesherrn Dienst und Steuer zu schmälern, wohl auch, um größere Betriebe bilden zu können. Aber sie wollen bei der grundherrlichen Lebensweise bleiben, die Meier sollen die Güter auch fernerhin besitzen und bewirtschaften und das fchlechte Besitzrecht soll dazu dienen, eine möglichst hohe Pacht aus dem Gut herauszuschlagen. Auch der Ausgang des Streites ist sehr bezeichnend. Der Landesherr verändert zwar das Nesitzrecht selbst nicht, aber die Bürger geben doch in dem wichtigsten Punkt nach. Sie versprechen, den Zins nicht mehr zu steigern und die Höfe im alten Bestand zu lassen. Damit war der Hauptgrund, der wenigstens bisher die Verbesserung des Besitzrechts gehindert hatte, in Wegfall gekommen. Allerdings waren die Grundherren in unserem Fall städtische Patrizier, denen ihr städtischer Beruf die eigene Landwirtschaft in der Regel unmöglich machte.
Aber auch ritterliche und geistliche Grundherren sollten bald zu