Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/306
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entsprang eine ganz allgemeine Dienstpflicht dem Herrn gegenüber. Diese allgemeine Dienstpflicht realisierte sich nun für einige bevorzugte Hörige in dem Auftrag, ganze Villikationen im Interesse des Herrn zu vermalten. Bei der persönlichen Abhängigkeit dieser Meier erschien es unbedenklich, ihnen weitgehende faktische und rechtliche Dispositionsbefugnisse einzuräumen. Sie handelten doch immer nur als Stellvertreter ihrer Herren, jede Untreue konnte durch Amts-entsetzung und Verwendung im Gesindedienst sehr nachdrücklich geahndet werden. Auch sprach das Hofgericht Strafen und Schadensersatzpflicht aus'.
Zudem konnte vor unserer Epoche der einzelne Villikationsherr seinen Villikus deshalb leichter beaufsichtigen, weil er regelmäßig nur wenige, räumlich nicht weit von einander entfernt gelegene Villikationen besaßt
Diese Umstände, die das eigentümliche, noch in unserer Epoche bestehende Verhältnis zwischen Villikus und Villikationsherr bedingt und ermöglicht hatten, begannen nun im 11. und 12. Jahrhundert sich rasch zu ändern.
Zunächst ballten sich die Villikationen immer mehr in den Händen weniger geistlicher und weltlicher Großgrundherren zusammen. Der einzelne Villikationsbesitzer gebot regelmäßig über Dutzende von Villikationen^.
^ MiraeuZ, Opera Dipl. I, paz. 581 <a. 1145): . , . . 8i gui8 äe tainili», inventu8 luerit, ex iuäieio
^ Vgl, z, B. die Stiftungsurtunden der westfälischen Klöster, Freckenhorst und (Herzebrock bei Kindlinger, Münstersche Beiträge, Nd. II, Nr. 2. <>. 851) und 4 »,. 860), und Wildeshausen (OZnabr. Urkundenbuch I, Nr, 46) (». 872). — Über deren Grundbesitz im 11. Jahrhundert: für Freckenhorst Cod. Trad. Westf. I, für Herzebrock Programm des Gymnasiums Wandsbeck 1882 u. 1883.