Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/307

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Außerdem aber änderten sich auch die Standesverhältnisse der Meier, Die am Hof des Herrn dienenden Unfreien, aus denen die Meier und die übrigen zur persönlichen Bedienung des Herrn bestimmten Beamten genommen wurden, genossen zwar ursprünglich nicht den geringsten rechtlichen Vorzug vor den übrigen Hörigen'. Ja, sie entstammten häufig der untersten Klasse der Unfreien, nämlich den Tagewerken, den Knechteil. Nur der Auftrag des Herrn o. h. ihr Amt gab ihnen die vor ihren Standesgenossen hervorragende Stellung, Von diesen Ämtern waren die für die Bedienung der Perfon des Herrn bestimmten die wichtigsteil. In einem kriegerischen Zeitalter bildeten diese Leibdiener auch die Garde des Herrn. Sie erhielten daher auch das den übrigen Hörigen versagte Recht, Waffen zu tragen.

Das durch diese Stellung bedingte Ansehen und der Umstand, daß der Herr auch die Nachkommen der im Dienst treu uud geschickt befundenen Beamten mit den gleichen oder ähnlichen Aufgaben betraute, ließen allmählich einen Kreis von Veamtenfamilien entstehen, die sich sozial von den ihnen rechtlich noch gleichstehenden übrigen Hörigen unterschieden. Sie hießen nach dem ihre Klasse kennzeichnenden Merkmal der Verwendung im persönlichen Dienst des Herrn Ministerialen oder Dienstleute.

Diese Ministerialen erlangten nun von den Herren Privilegien, die auch rechtlich ihre sozial schon längst bestehende Scheidung von den gewöhnlichen Hörigen feststellten ^. In diesen Privilegien wurde zunächst mit der Pflicht auch das ausschließliche Recht der Ministerialen auf den Dienst für die Person des Herrn gewährleistet. Der Herr fixierte seine in der Darreichung von Dienstgut oder Lebensunterhalt bestehende Gegenleistung für den Dienst, und schließlich gab er ihnen mancherlei Erleichterungeil der aus der Hörigkeit entspringenden Lasten, ohne daß er darum diese Hörigkeit selbst aufhob.


i Vgl. Kindlinger, Münstersche Beiträge II, Nr, 2 (a. 851), Nr. 9 (a. 1086), vgl. S. 30Z Anm. 3, — Ficker, Vom Heerschild, S. 181.

^ Vgl. Kindlinger, Beiträge II, Nr. 9 <a. 1086), Nr. 18 ^ (12, Iahrh.1. — Ficker a. a. O. und S. 171 und 172, — Kindlinger, Hörigkeit, Nr. 12 (a. 1166), Nr. 13 (a. 1170), Nr. 22 z 10 (»,. 1281), — Westfäl. Urkundenbuch I, (l^ääiwinßntll) Nr, 9 (a, 1036). — Lüntzel, Geschichte der Diöcese und Stadt Hildesheim, Bd. II, S. 92-104. — Wigand, Archiv für Geschichte Westfalens I 4, S. 105 (a. 1092). Befreiung der Dienstleute von Hildesheim von der bumiete.