Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/161
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und in Braunschweig-Wolfenbüttel und Hildesheim gehalten und unterschied sich völlig von dem Amtsgericht.
In geschlossenen adeligen Gerichten bestanden keine solchen Landgerichte. Die Unterthanen der ungeschlossenen adeligen Gerichte mußten meist auf dem Landgericht des Amtes, zu dem sie gehörten, erscheinen, die Eingesessenen der geschlossenen Gerichte waren davon befreit.
Das Gericht wurde im 18. Jahrhundert von dem Amtmann oder einen: delegierten Mitglied der Domanenkammer, dem Landgerichtskommissar, jährlich einmal abgehalten. Hierzu versammelten sich alle Bauern des Amtes. Während des ganzen Jahres hatten die Amtsvögte und Gemeindebeamten die Aufgabe, die kleinen Vergehen, die sogenannten Bruchsachen oder Wrogen, wie Forstfrevel oder Unzucht, bei dem Amtmann einzubringen. Dieser untersuchte sie, und auf dem Landgerichte wurde nach Verlesung des Protokolls und kurzer Verhandlung das Urteil gefällt. Noch am Ende des 17. Jahrhunderts sollte die Bemessung der Strafen nach dem Herkommen und alten Landgerichtsbüchern durch sogenannte Achtsleute aus der Mitte der Bauerschaft stattfinden. Im 18. Jahrhundert hatte der Vorsitzende die Rechtsprechung an sich gezogen. Von den Erkenntnissen der Landgerichte war keine Appellation an die Ober-gerichte gestattet. Diese Landgerichte hatten noch im Anfang des 17. Jahrhunderts die ganze bürgerliche und Strafgerichtsbarkeit über