Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/162

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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die Amtsunterthanen gehabt. Im Laufe des 17. Jahrhunderts hatte man alle wichtigeren Sachen ans Amt gezogen und sie auf die erwähnte Polizeigerichtsbarkeit beschrankt.

Sie waren die letzten Reste der alten Goh° oder Landgerichte, deren Bezirke, die Gohen, zu Unterabteilungen dey Ämter, deren Befugnisse zu Nestandteilen der Amtshoheit geworden waren ^.

Im 18. Jahrhundert hatte das Landgericht vorwiegend eine administrative Bedeutung, und diese war nicht gering. Der Landgerichtskommissar überzeugte sich persönlich von dem Zustande des ganzen Amtes. Er nahm Beschwerden gegen die Beamten, besonders gegen die Pächter der Amtshaushalte entgegen, er untersuchte die Bewirtschaftung des Domanialgutes, den Zustand der Straßen und der Bauernhöfe im Amtsbezirk. Insbesondere sollte er über die Wiederbesetzung wüster Höfe wachen. Schließlich hielt der Amtmann eine Musterung sämtlicher Amts-unterthanen, die sogenannte Mannzahl, ab, ein gemeinsames Gelage machte nach alter Sitte den Beschluß.

Die Verwaltungsthätigkeit der Ämter und geschlossenen Gerichte.

Die wichtigste unter den mannigfaltigen Verwaltungsausgaben der Ämter und geschlossenen adeligen Gerichte war unstreitig die Steuerverwaltung im weitesten Sinn des Wortes, d. h. die Gesamtheit aller der Geschäfte, die durch die öffentlichen Leistungsverpflichtungen der Unterthanen bedingt wurden.

Die öffentlichen Leistungen, die im 18. Jahrhundert der ländlichen Bevölkerung Niederfachfens oblagen, zerfielen in Steuern im engeren Sinn, Geldabgabeu, und in Naturalleistungen, nämlich Naturalien, Quartier und Dienstes Betrachten wir zunächst die Steuern, die Geldabgaben. Die im Kurstaate und den beiden welfischen Fürstentümern auf dem platten

i Vgl. Strube, Rechtliche Bedenken IV, 86 (III, 636), — Hildesheimische Amts- und Untergerichts-Ordnung ä<2 1741 a, a, O., Z 29. — Münchhausen, Unterricht, Zeitschrift des historischen Vereins, 185Z, S. 302—807. — kkuovats, Oonztitutin von wegen der Landgerichte vom 18. Mai 1691 in LuMleinßnw der Cellischen Landesordnungen, S. 29 ff. — Die Landgerichtskommissare untersuchen die Supervartition der Magazin- :c. Gelder, vgl. Lnä. Louzt. (Äleub., caM III, Nr, 38 (ä. ä. 10./II. 1738), den verbotenen Ackerbesitz der Beamten, <üoä. t)oii8t. (Älßnb., oaput V, Nr. 10 (ä. ä. 12./III. 1692).

^ Vgl. Celler Festschrift, Abt. II, Vd. I, S. 268—278. — Manecke, Kur-und fürstlich Braunschweig-Lüneburgisches Staatsrecht, Celle 1859, eaput V, — Betr. Hildesheim: Günther, Ambergau, S. 68—70.