Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/114
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zwischen den einzelnen Vauernklassen und den Gruppen der Gemeinoe-und Nichtgemeindemitglieder sich zu sozialen und rechtlichen Standesunterschieden ausbildeten.
Allerdings wirkten hier in erster Linie andere Ursachen, welche die verschiedenen Gruppen der ländlichen Bevölkerung wieder zusammenführten und zu einem einzigen Stande verbanden.
Zunächst bildeten sie sämtlich eine nach Sitte, Bildung, Lebensführung und Rechtsstellung gleichartige Masse gegenüber den privilegierten Bewohnern des platten Landes.
Außerdem aber trugen verschiedene Umstände dazu bei, die hinsichtlich ihres Besitzes so hoch über den anderen Gliedern der ländlichen Bevölkerung stehenden ersten Bauernklassen jenen sozial und wirtschaftlich zu nähern und gleichzustellen.
Der Meier im Sinne von Besitzer eines erstklassigen Bauerngutes war in der großen Mehrzahl der Falle nicht Eigentümer desselben, sondern hatte es nur zu Meierrecht inne. Besaß er und seine Familie auch ein erbliches, dingliches Nutzungsrecht an dem Gute, so genoß er doch die Erträgnisse desselben nur zu einem sehr geringen Teil. Staat, Grundherr und Rcallastberechtigte nahmen den größten Teil der Früchte des Hofes in Gestalt von Steuern, Mcierzinsen, Diensten und Zehnten für sich in Anspruch und ließen dem Meier kaum soviel, daß er mit seiner Familie notdürftig davon leben konnte'. Es stand rechtlich fest, daß der Meier keinen Vorteil vom Gut hatte'. Aus diesem Grunde mußte selbst der Meier häufig zu Nebengewerbeu, wie Frachtfahren, Garnspinnen, Holzverkauf u. a., greifen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienend
Neben diesen Umstanden, welche die Angehörigen der ersten Nauernklasse auf eine ähnliche Lebenshaltung, wie diejenige der kleinen Leute, herabdrückten und häufig sogar zu ähnlichem Nebenerwerb, wie ihn diese trieben, zwangen, wirkte auch eine Reihe von Momenten, welche die unteren Schichten der bäuerlichen Bevölkerung bedeutend emporhoben, zu einer gegenseitigen Annäherung.
Die Köter sowohl wie die Brinksitzer waren weit weniger als die Meier durch Abgaben und sonstige Leistungsuerpflichtungen ge«
! Vgl, Stüve, Lasten, S, 119 ff. — Strube, Rechtliche Bedenken II, 92 (I, 56), — Thaer und Nenecke, Annalen der niedersächsischen Landwirtschaft, Vd. I, St. 1, S. 1 ff. und St, 3, S. 22, 87,
2 Vgl. Stüue a, a, O. — Thaer und Nenecke a. a, O. — Hannover, Dez, 74, Meinersen, (Ämei-alia, Hüfesachcn, 6«neraliü, Nr. 10 (1766—67),