Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/115
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drückt'. Sie besaßen häufig entweder einzelne Bestandteile oder gar das ganze Gut zu freiem oder zinspflichtigem Eigentum'.
Diese beiden eben erwähnten Umstände, der geringe Vorteil, den der Meier von dem Meiergut hatte, und die verhältnißmäßig günstigere wirtschaftliche Lage der Köter und Brinksitzer hatten im 17. Jahrhundert den Meier häufig vom Gut getrieben und zur Annahme einer Köterei oder Brinkkote bewogen'.
Auch im 18. Jahrhundert wirkten sie, wenn auch in vermindertem Maße, noch fort' und dienten dazu, die durch die Klassenzugehörigkeit gegebenen sozialen Unterschiede in der bäuerlichen Bevölkerung auszugleichen.
Ferner waren Köter und Brinksitzer Gemeindemitglieoer, teilten also mit den Meiern die wichtigsten aus der Gemeindegenossenschaft entspringenden wirtschaftlichen und administrativen Interessen. Schließlich genossen Anbauer, Abbauer und Häuslinge eine allerdings nicht auf Gemeindemitgliedschaft beruhende Nutzung der Gemeinheit und hatten dadurch Anteil an vielen wichtigen, agrarischen Interessen der Genossenschaft.
Endlich verbanden Familienbeziehungen aller Art sämtliche Bewohner eines niedersächsischen Dorfes vom Meier bis zum Häusling ^.
Bei der Unteilbarkeit fast aller Bauerngüter blieb den nicht zur Nachfolge in den Hof bestimmten Söhnen, wenn sie nicht bei ihrem Bruder als Gesinde bleiben wollten oder nicht auf einen anderen Hof einfreien konnten, nichts anderes übrig als An- oder Abbauer oder Häusling zu werden. Auch aus diesem Umstand erklärt sich die ihnen häufig unentgeltlich gewährte Teilnahme an der Gemeinheitsnutzung 2.
So waren die hinsichtlich ihres Besitzes so scharf geschiedenen Angehörigen der ländlichen Bevölkerung durch ähnliche wirtschaftliche Lage nicht minder als durch soziale, rechtliche, wirtschaftliche und verwandtschaftliche Beziehungen zu einem großen Stande der nicht privilegierten Landbewohner verbunden, den man nicht mit Unrecht in seiner Gesamtheit Bauernstand genannt hat.
Im größten Teile Niedersachsens wurde dieser als soziale Klasse bestehende Bauernstand sogar zu einem Stande im Rechtssinn, da
! Vgl, S. 97, Anm. 1, 2, 8; S, 180, Anm. 3, 4; S. 104 Anm. 1; S. 108, Anm. 2.
^ Vgl. Hannover, VW. 74, Amt Celle, 6. II. 1, Fach 278, Alten Nr. 1.