Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/109
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Abbauer saß also auf Privatgrund, er hatte in der Regel einen Bauern oder Edelmann zum Grundherrn. Da die Bauerngüter im größten Teile Niedersachsens geschlossen waren, so kamen Abbauer auf Bauernhöfen verhältnismäßig sehr selten vor, auf Rittergütern fanden sie sich häufiger'.
Weder Häusling noch Abbauer waren Gemeindemitglieder und konnten die Gemeindeangehörigkeit jemals erlangend Sie hatten kein Stimmrecht in der Gemeindeversammlung, und ihre etwa stattfindende Nutzung der Gemeinheit beruhte nicht auf der Gemeindemitgliedschaft. Der Häusling hatte die Nutzung der Gemeinheit gewöhnlich gemietet, er bezahlte ein Weidegeld an die Gemeinde, sein Recht entsprang also aus einem Vertrages Ter Abbauer nahm an der Nutzung des Mutterhofes teil, welch letztere dadurch entsprechend beschränkt wurdet Nur in Göttingen-Grubenhagen, wo die reihepflichtige Kotstelle meist frei teilbar war, wurde der durch die Teilung entstandene Neubau nicht als Abbau, sondern als neue Reihestelle betrachtet und erhielt demgemäß auch meistens Gemeinheitsrechte ^. Man sieht also auch hier wieder, wie in Göttingen-Grubenhagen
' Vgl. S. 108 Anm. 4.
2 Vgl. die vorstehende Anm. — Gesenius II, S. 50 ff. — Hagemann, Land-wirtschaftsrechl, 85, 99, 100, 576 Anm. — Stüne, Landgemeinden, S. 55 ff. — v. Gülich, Über die Verhältnisse der Bauern in Kalenberg, S. 3. — v. Bülow und Hagemann, Nb. IV, Nr. 58, S. 295, Anm.
2 Vgl. Des. 88 v., Radolfshausen, ^. 2, Lonv. XVI, — vss. 74, Amt Herzberg, N. Damanialia (!., Meier» und Höfesachen I, 6enßl2li», und Varia, Fach Nr. 300, 0auv. 2, 1619—1801, und Lonv. 3, 1778-1802. — Vgl. auch Strube, De iurs villieoruin, S. 219 (Kap. V, Z 13). Auch bildete nicht der Umstand, daß die Abbauerei sich gewöhnlich in grundherrlicher Abhängigkeit von dem Hauptgut befand, die Ursache für die unselbständige Stellung der ersteren, und das freie Eigentum an dem Teil einer göttingisch-grubenhagenschen Köterei war nicht der Grund für deren Gemeindeberechtigung. Auch die zu Eigentum besessene Abbauerei im Norden blieb auf das Nutzungsrecht des Muttergutes angewiesen und erlangte keine selbstständige Stellung in der Gemeinde. Auch kommt im Süden trotzdem, daß der Besitzer des Abbaues ausnahmslos Eigentümer desselben war, in einigen Ämtern eine ähnliche Unterordnung des Abbaues unter das Muttetgut vor wie im Norden,