Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/110
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die Köterei, d. h. die Kothausstelle, das s«86ntial6 des dortigen Bauerngutes bildet. Teilt man in den anderen Gebieten den Hofplatz eines Bauerngutes, so entsteht neben diesem Gute ein unberechtigter, dauernd in Abhängigkeit von dem Muttergute verbleibender Abbau; teilt man in den beiden südlichsten Provinzen den Hausplatz der Köterei, so entstehen meistens zwei als Reihestellen berechtigte und verpflichtete Halb- oder Kleinkötereien, also zwei neue Bauerngüter.
In allen übrigen Provinzen stand der Abbauer dem Häusling näher als selbst der Anbauer und wurde daher auch häufig Häusling genannt i. Vom Häusling unterschied ihn nur das verschiedene Nesitzrecht am Hause und der Haus- und Gartenstelle; dagegen hatte er mit demselben die wichtige Eigenschaft gemein, daß beide nur ein Zubehör eines gemeindeberechtigten größeren Hofes bildeten und jeder selbständigen Stellung innerhalb der Gemeinde entbehrten.
Der Häusling, einerlei, ob er ein ganzes Haus oder uur einzelne Stuben im Hofeshause gemietet hatte, saß auf eigene Hand, d. h. er gehörte nicht, wie das Gesinde, zur bäuerlichen, bezw. gutsherrlichen Familie, stand auch nicht wie dieses in einem dauernden Lohnverhältnis 2.
Ihren Unterhalt verdienten sich die Häuslinge und Abbauer als Tagelöhner, Handwerker oder Garnspinner ^. Häufig hatten sie auch einen bestimmten Arbeitsvertrag mit dem Bauern oder Rittergutsbesitzer, auf dessen Hofe sie wohnten, abgeschlossen, wonach sie Hand-dienste entweder als Miete, bezm. Äquivalent für die Überlassung der Wohnstelle, oder aber gegen Spannhilfe von feiten des Hofbesitzers leisteten ^.
Denn sie hielten eine Kuh, einige Schweine oder Ziegen und
' Vgl. S. 109 Anm. 8.
2 Vgl. v, Bülow und Haffemann, Bd. III, Nr. 47. — Hagemann, Land« wirthschaftsrecht, S. 98 ff.
^ Vgl. Hagemann und Stiive a. a, O,
^ Vgl. S. 108, Anm. 4. — Hannover, Dez. 74, Celle, 6. II. 1, Fach Nr. 278, Akten Nr. 1.