Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/108

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[107]
Nächste Seite>>>
[109]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


den Brinksitzem'. Dagegen scheint man die Anbauerstellen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nicht mehr ausschließlich zu Meierrecht, sondern auch häusig zu zinspflichtigem Eigentum ausgewiesen zu habend

Anbauer in diesem Sinne gab es vor dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts, wenigstens in den Provinzen des Kurstaates, noch nicht. Der Name kennzeichnete in der Regel nur das Vorstadium, welches der Neuansiedler zu durchlaufen hatte, ehe er in die Klasse der Brinksitzer und damit zur Gemeindeangehörigkeit gelangte.

Die seit der Mitte des 18. Jahrhunderts aber in Hoya entstandenen Domanialanbauer bildeten eine von den Vrinksitzern nicht wesentlich verschiedene Klasse der ländlichen Bevölkerung.

§ 4. Häuslinge und Abbauer.

Wir haben bisher diejenigen Klassen der ländlichen Bevölkerung betrachtet, die selbständige Stellen im Dorfe oder auf der Gemeinheit zu einem erblichen, dinglichen Nutzungsrecht inne hatten.

Im Gegensatz zu diesen angesessenen Leuten standen die nichtangesessenen Häuslinge und die zwar angesessenen, aber nicht auf selbständigen Stellen sitzenden Abbauer.

Unter Häusling oder Einlieger verstand man den nichtangesessenen Bewohner eines Dorfes, der in der Regel bei einem Bauern im Hause zur Miete wohnte oder eine verlassene Hütte, z. B. einen Altenteilskaten, auf einem Bauernhofe gepachtet hatte und dort mit seiner Familie haustet Auch auf den Edclhöfen der Rittergüter saßen vielfach solche Häuslinge unter ähnlichen Bedingungen ^.

Ein Abbauer war ein Ansiedler, dem auf dem Hofplatze oder im Garten eines Bauern- oder Edelhofes ein Stück Land als Wohnstelle zu Meier- oder Erbzinsrecht ausgewiesen worden war^. Der

' Vgl. Stüve, Landgemeinden, S, 55 ff. Zur Statistik des Königreichs Hannover, Heft II, Abt. 2. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, 2, 220 u. 235 ff.

^ Vgl. Brandes § 231. Celler Festschrift a. a. O,

^ Vgl. Stüve, Landgemeinden, S. 56. — Hagemann, Landwirtschaftsrecht, S. 98, — v. Pufendorf, ob», iuri», Bd. I, Nr. 234. — Loä. Loust. I^nsb,, I'om. V, <Äp. V, Nr. 32 ff., (Äp. IX, Nr. S, § 11. — v. Nülom und Hagemann, Praktische Erörterungen, Nd. III, Nr. 51.

^ Vgl, Stüve, Landgemeinden, S. 56. — Über Abbau in Hildesheim vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, Bd. VII, Heft 1, 5, 9? ff. — Vgl. Akten, Vß8. 88 6., Radolfshausen, ^. 2, «onv. XVI. Vgl. Vs8. 88, Amt Diepholz, ^. XIV b, taLe. <ü. 3, S. 9 tl. (ä. ä. 1724). Ansiedelung von Leuten binnen den Wrechten des adeligen Gutes Dörpel. Sie erhalten eine Stelle zum Wohnhause, einen Garten, Torf- und Heidenutzung, Erlaubnis; Schafe zu halten und Weideberechtigung, ihr Vieh als vom Gut ge trieben angesehen. Sie leisten öffentliche Abgaben nur dann dafür, wenn sie ein Handwerk treiben. Sie geben sich nach westfälischem Gigenthumsrecht zu eigen, thun alle Wochen zwei Handdienste nnd geben im Jahr 2 Rauchhühner. Desgl. ähnliche Ansehung ö. ä. 1734. Später diese Kontributionsfreiheit vom Amt bestritten, aber für das Vieh der Häuslinge, das von der adeligen Länderei ernährt wurde, aufrechterhalten. Ähnlich in Lüneburg, DßZ. 74, Amt Celle, 6. II. 1, Fach Nr. 278, Nr. 1. Teilnahme der Häuslinge auf dem v. Lampen- fchen Hof zu Nienhagen an der Dorfsgemeinheit. 1780 ff.