Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 6 (Strange)/017
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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange) | |
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Besitz ergreifen liess. Allein sein ältester nur in legitima eingesetzter Bruder Rudolph Constans Frh. von Geyr Herr zu Schweppenburg und Vogtmajor der Freien Stadt Aachen, focht die elterliche Disposition an, weil sie ohne Lehensherrlichen Consens gemacht worden, und behauptete, dass ihm der dritte Theil an der Unterherrschaft Müddersheim und dem Horster-Hof zukomme, weil selbige keine Feuda promiscua, sondern successoria seien; endlich das ihm als ältestem die Befugniss zustehe, seine beiden in Geld abzumachen, und die Lehen für sich zu behalten. Der Churfürstliche Hofrath zu Bonn erkannte durch Urtheil vom 6. July 1789 das Testament für ungültig, erklärte aber, dass Kläger Vogtmajor nur für seinen sechsten Theil zu r lehenfolge berechtigt sei, und dass daher Beklagter demselben den sechsten Theil von beiden Lehen einzuräumen, so wie auch die verhältnissmässigen Percepta vom Tage an, wo der Beklagter solche selbst bezogen, zu ersetzen schuldig sei. Einen Monat später, am 14. August kam unter den sechs Geschwistern von Geyr ein Vergleich zu Stande, worin der Herr zu Schweppenburg[1] auf die ganze elterliche sowohl Allodial- als Feudal-Verlassenschaft verzichtete.
Cornelius Joseph Frh. von Geyr ist der letzte Lehenträger. Am 11.May 1791 wurde ihm von den Unterthanen gehuldigt. Als die Franzosen herannaheten, flüchtete er nach Westphalen: was denn zur Folge hatte, dass die Freiheitsmänner mehrere Jahre seine Güter in Beschlag hielten. Nach dem heimathlichen Boden zurückgekehrt, richtete er ein besonderes Augenmerk auf die Landwirthschaft. Für Müddersheim hat er wohlthätig gewirkt. Er übertrug diesen Rittersitz auf seinen jüngsten Sohn Friedrich Wilhelm Frh. von Geyr, unter welchem derselbe ein Majorats-Gut geworden, in dessen Besitz seit dem 12. May 1859 sein ältester Sohn Friedrich Leopold Frh. von Geyr sich befindet.