Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/127
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band | |
<<<Vorherige Seite [126] |
Nächste Seite>>> [128] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Stadt-Titulatur Bürgermeister, Scheffen und Rath auch immerhin von jeher unverletzt bestehen.
Nun soll aber bei dem Corporationsfall auf alle diese Gerechtsame keine Rücksicht genommen, die Scheffen von sich vielleicht zertheilt, hin und wieder in eine der 15 Corporationen gesteckt, diese allerhand Gattungen von Leuten bis zum niedrigsten zu Collegen bekommen, die erste vornehmste Zunft allen übrigen Zunftgliedern und gar dem geringsten Bürger gleich gemacht werden. Wer hat je in der Welt in einer Republik, worin schon Rechte bestehen, die ohne Missbrauch ausgeübt worden sind und werden, ein so unvernünftig verwirrtes widerrechtliches Zeug gehört eben als wenn das Regiment einer neuen Colonie zu Stand zu bringen wäre.
Unbegreiflich ist es, wie die Verfasser sothanen Entwurfes, die Rechte des Scheffenstuhles so ungescheut über’n Haufen werfen dürfen, da sie doch bereits in den im October 1788 von Seiten der Sternzunft übergebenen Entwürfen sothane Vorrechte einsehen musten, die welche auch damals mit den Abschriften des Compactat vom Jahre 1611 bei der hohen Commission überreicht worden.
Nur Missbräuche der Verfassung, soweit die Verfassung selbst solche nährt und diese über die Verfassung hernechst entstanden und schädlicher Überfluss sind es, so als fehlerhaft von dem Kaiserl. Reichs-Kammergericht zur Verbesserung angewiesen worden, nicht aber gänzliche Abschaffung aller alten Rechte, und guten Gebräuchen, Verletzung wohl bestandener jurium quaesitorum, und nothwendig folgende Verdrängung des ganzen Scheffenstuhles aus dem Rathe und Abschaffung der uralten wahren Titulatur.
Vor Allem hätte vielmehr die rechtliche Rücksicht sollen dahin genommen werden, dass bei dergleichen Art Entwürfe zur Aufrechterhaltung des Scheffenstuhles Gerechtsamen immerhin zwei aus ihrem Mittel im sitzenden und zwei von ihnen im ruhenden Rath gewesen wären.
Anstatt dass man ihre theuere Gerechtsame und damit dessen Glieder unterdrücken und verstossen, und ihnen das Maul im Rath verstopfen wolle, welches die jetzigen Glieder des Scheffenstuhles Eid und Pflichten halber (es koste was es wolle) nicht dürfen geschehen lassen, ohne vor Gott, der jetzigen und nachkommenden Welt verantwortlich zu sein.
Ihro Kaiserlichen Majestät Friederich der Dritte glorwürdigsten Andenkens erklärten sogar, wie zu finden in Chronica Noppii 3ten Buch pag. 59 im Jahre 1473 durch ein besonderes privilegium, dass alle Scheffen sobald sie Schöffen wären dem Rathe beisitzen sollten und hierauf geschah es auch, dass im Jahre 1477 wiederum alle Scheffen ohne Ausnahme zum Rathe gehörten, welches bis ins