Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/126
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Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band | |
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Wenn die Herren Scheffen NB von ihrer Zunft zum Rathssitz präsentirt und aufgeben, Wir Bürgermeister und Rath sie vor allen anderen, welche mit zum Rathssitze ernannt und designirt, dazu erwählen, und aufnehmen und zu Bedienung der Raths-Ämter wenn sie dazu mit mehreren Stimmen erwählet, fähig halten wollen.
Bei dieser ihrer Zunft hat es allemahl das Recht gewiesen, dass ein ankommender Scheff ohne Wahl Mitglied war. Hierin wurden überhaupt keine anderen Passiv Stimmenfähige aufgenommen, als wenn die Anzahl der jährlichs zum Rath zu praesentirenden acht Scheffen abging.
Dieweil nun aus dem Scheffenstuhl immer zwei Bürgermeister waren, so ausser seinen Zunftgliedern ohnehin im Rathe waren, nebstdem die abgehenden Glieder ein Jahr ruhen mussten, ehe sie rathsfähig wurden, auch öfters der Scheffenstuhl durch Todesfälle unbesetzt war, so folgte nothwendig, dass der Scheffenstuhl immerhin nicht vollzählig genug sein konnte, um die jeden Jahrs erforderlichen acht Präsentanden aus ihrem Mittel zu bestreiten, wohero entstand, dass etliche andere Activ und Passiv Stimmfähige, jedoch unter dem allzeit üblichen Namen als Beigekohrene oder zu dieser Zunft zugesetzte, angenommen werden mussten.
Hiebei war es wiederum hergebracht, dass sowohl immer der Grev der Zunft ein Scheffen (die hernächst solches unter sich jährlichs turniren liessen) war, sondern auch dass immer zuerst die rathsfähigen Scheffen bei der jetzigen jährlichen Rathspräsentirung auserkiesen wurden, und mehrmalen derGräv die anwesenden Zunftglieder ausweis desfallsigen Protocollorum anwiese, hierauf vor Allem Bedacht stellen zu müssen, also dass immerhin die Rathsfähigen Scheffen zum Rathe bei der Zunft präsentirt werden mussten und continua non interrupta possessione et observantia von jeher präsentirt worden sind.
Damit auch Scheffen nebst dem abgestandenen Scheffen-Bürgermeister im Rathe beibehalten wurden, war der Rath verschuldet, diese in Gefolg ihrer aus dem beständig bei dem Scheffenstuhl anklebig gewesenen sogenannten Erbrath entspringenden Rechten, vor alle andere zum Rathssitze aufzunehmen und weil der Rath dieses ehedessen bei Gelegenheit anderer mit dem Scheffenstuhl habenden Streitigkeiten in Zweifel ziehen mochte, so ging der Scheffenstuhl den bezogenen Vertrag vom Jahr 1611 unter anderen auch wegen dieses Punctes Titulo oneroso ein, womit derselbe ad redimendam vexam, um nicht so neue Gerechtsame zu erwerben, als alte beizubehalten, erlangte, dass der Rath die präsentirten Scheffen vor allen anderen vorzüglich im Rathe auf und anzunehmen schuldig seie, und auf solche Weise blieb die