Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/125

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Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band
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       Der bei den Zünften offen gelegte Corporatlionsplan benimmt aber auf einmal die in Ansehung der ganzen Bürgerschaft vom Scheffenstuhl Zeit des bei ihm als Scheffen gestandenen sogenannten Erbrathes vor und nach dem Jahre 1450 unverrückt beibehalten und titulo oneroso zum Theil conservirte Rechte; denn

       Erstlich wird darin dem — mit einem aus dem Scheffenstuhl amtirenden Bürger-Bürgermeister ganz allein Direction, Convocation Proposition und Endigung des Rathes zugedacht, eben als wann dieser allein für sich Alles im Rathe zu thuen habe, und der Schffen-Bürgermeister wie ein Stück Holz sitzen sollte.

       Beide haben aber allzeit eben so viel Macht gehabt, und obschon der Bürgermeister aus der Bürgerschaft im Rathe den Vortrag und so weiter gehabt, so musste er sich doch wegen ein und anderen vorgängig mit dem Scheffen-Bürgermeister desfalls benehmen (als dieserwegen ehemals zwischen den beiden Bürgermeister von Lamberts und de Fays bei dem höchsten Reichs-Karnmergericht Streitigkeit entstanden, so entschied im Jahre 1720 höchst dasselbe, dass sie sich beiderseits eines Tages wegen der Convocation des Rathes verstehen sollten. Dieses Urtheil kann wiederum in Moser, Staatsrecht von Aachen, cap. 8 §. 10 nachgelesen worden.

       Zweitens ist in dem Entwurfe der abgestandenen Scheffen-Bürgermeister vom Rath und all übrigem ausgeschlossen. Ein Gerechtsam soll ihnen hierdurch beraubt werden, welches sie, so lange Aachen war, gehabt haben. Der abgestandene Scheffen-Bürgermeister war immer der erste städtische Beamte nach den beiden regierenden Bürgermeistern. Diese hatten kein Votum im Rathe noch bei den Beamten. Jener aber wohl und zwar das allererste.

       In allen Gelegenheiten wachte dieser mit seinem voto auf die verbundenen Gerechtsamen des Scheffenstuhles mit der hohen Vogt-Majorei. Der Scheffenstuhl behielt in seiner Person vor und nach dem durch den Tumult von 1450 abgepressten Gaffelbrief bis hiehin in allen und jeden Fällen das Regimen conconstituens und nie ist und konnte dem Collegio Scabinali dieses in Ansehung der ganzen Bürgerschaft von jeher bestehendes Jus quaesitum in Frage gezogen werden.

       Drittens hat der Scheffenstuhl, nachdem ihm im Jahr 1450 durch Aufstand seine Gerechtsamen, dass alle Scheffen im Rath waren, abgezwungen worden, jedoch für sich selbst eine Zunft angenommen, und die neue Sternzunft benamset. Diese war von je her die den Scheffen zugehörige Zunft, und darum heisst es in dem mit dem Magistrat Anno 1611 eingegangenen in Chronica Noppii 3ten Buch pag. 146 befindlichen Compactat:

       Sunt Formalia: