Bürgermeisterei

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Der Begriff

Die Bürgermeisterei ist nach dem Ende der napeoleonischen Herrschaft im linksrheinischen Deutschland und dem Großherzogtum Berg 1813/15 durch Umbenennung der bisherigen Mairie entstanden. Der französische Begriff Mairie war zuvor auch in Gebieten mit deutscher Amtssprache (Großherzogtum Berg, Königreich Westphalen) verwendet worden. Der Umfang der Mairien wurde 1813/15 weitgehend beibehalten. Die Bürgermeistereien bildeten in der nun entstandenen preußischen Rheinprovinz und Teilen der Provinz Westfalen eine Zwischeninstanz zwischen Kreisen und Gemeinden, ein aus mehreren Landgemeinden zusammengesetzter Verband (in Westfalen und der Rheinprovinz, dann in Bayern). Die Bürgermeisterei steht unter einem gemeinsamen Bürgermeister, dem die Bürgermeistereiversammlung oder die vereinigten Gemeindevertretungen als Organe des Verbandes zur Seite stehen.[1][2]

Im Großherzogtum Berg wurden durch Dekrete des provisorischen Generalgouverneurs vom 3. Dez. 1813 die Maires in Bürgermeister (bzw. in Düsseldorf in Oberbürgermeister) umbenannt[3], in den linksrheinischen, bisher zum Französischen Kaiserreich gehörenden Departements durch Erlass vom 25. Feb. 1814[4] Auch in Westfalen, nunmehr unter preußischer Herrschaft, wurde der Begriff ersetzt. So ist in einem Dekret des königlich preußischen Civil-Gouverneurs zwischen Weser und Rhein mit Sitz in Münster vom 14. Sept. 1814 von Mairie-Eintheilungen in den letzten Jahren und für den jetzigen Zustand von Bürgermeistereien die Rede, in einem weiteren Dekret vom 31. Dez. 1814 heißt es: ... eine Bürgermeisterei (vorherige Mairie) ....[5]

Einzelne Definitionen

Rheinland und Westfalen

Gemäß der Bürgermeistereiverfassung unterstand die Gemeinde dem Bürgermeister als alleinigem Gemeindevorstand und Verwaltungsbeamten. Der Bürgermeister musste vom König bestätigt werden und war somit der lange Arm des Staates in der kommunalen Selbstverwaltung.

Mehrere kleine Gemeinden wurden als Landgemeinde zu einer Bürgermeisterei zusammengefasst oder auch zu einem Bürgermeistereiverband, seit 1927 Amt genannt, als Samtgemeinde unter einem Bürgermeister. Zur Unterscheidung von den Bürgermeistern von Stadtgemeinden wurden auch die Bezeichnung 'Landbürgermeister' bzw. 'Landbürgermeisterei' verwendet. Der Landbürgermeister war Vorsitzender der Bürgermeistereiversammlung, die aus den Gemeindevorstehern und gewählten Abgeordneten bestand.

In der Provinz Westfalen wurden die Bürgermeistereien in Folge der Landgemeindeordnung für Westfalen vom 31. Oktober 1841 in Ämter unter der Leitung eines Amtmanns umbenannt, die Umsetzung scheint sich bis mindestens 1844 hingezogen zu haben.

In der Rheinprovinz bestanden die Bürgermeistereien, soweit sie nicht durch Eingemeindung aufgelöst wurden, länger: Erst das Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechtes vom 27. Dezember 1927 [6]änderte die Bürgermeistereiverfassung in einigen wichtigen Punkten und verfügte in §2 die Abänderung der Bezeichnung der (Land-)Bürgermeisterei in Amt. Zugleich wurde der Amtmann in der Provinz Westfalen in Bürgermeister umbenannt (§2 Satz 2), so dass von nun in beiden Provinzen die Verwaltungseinheit als Amt und die Person an der Spitze als Bürgermeister bezeichnet wurden. Das Gesetz trat nach §15 Abs. 1 mit dem auf die Verkündigung folgenden Tag, also am 28. Dez. 1927, in Kraft.

Damit einher gingen Bestrebungen, die Zahl der Amtsbezirke in der Rheinprovinz durch Zusammenlegung zu verkleinern.[7]. Auch nach 1927 scheint die vollständige Umsetzung in der Rheinprovinz noch einige Jahre in Anspruch genommen zu haben (wohl bis spätestens 1935), oft verbunden mit territorialen Veränderungen.

Dort, wo der zentrale Ort einer Bürgermeisterei die Städteordnung annahm, also zur Stadt wurde, wurden oft in diesem Zug die bisher zur Bürgermeisterei mitgehörenden Landgemeinden von der Stadt verwaltungsmäßig getrennt (oft verbunden mit einer komplizierten Aufteilung des gemeinsamen Vermögens).[8].

Mit der Umbenennung der Bürgermeistereien in Ämter schloss man sich der Namensgebung in anderen preußischen Provinzen an, wo dieser Begriff schon vorher für die Ebene zwischen Gemeinde und Kreis verwendet wurde.

Die nun in beiden Provinzen in Ämter umbenannten, verbliebenen Bürgermeistereien wurden nach der Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst beibehalten, wurden dann aber im Zuge der Kommunalreform bis 1975 aufgelöst.

Die beiden südlichen Regierungsbezirke der Rheinprovinz wurden 1946 Teil des neu gebildeten Landes Rheinland-Pfalz. Auch hier bestanden weiterhin Ämter, die aus vorherigen Bürgermeistereien entstanden waren.

Auch zu den heutigen Ländern Saarland und Hessen gehören Gebietsteile der ehemaligen Rheinprovinz: Der Kreis Wetzlar gelangte 1932 bzw. nach dem 2. Weltkrieg an Hessen. Das Saargebiet, später Saarland, wurde 1920 aus Teilen der preußischen Rheinprovinz und kleineren Teilen der bayerischen Pfalz gebildet. Auch in diesen Gebieten existierten früher Bürgermeistereien.

Oldenburg (Birkenfeld)

Auch die im linksrheinischen Rheinland gelegenenen, aber oldenburgischen Enklave Birkenfeld war in 3 Amtsbezirke und 9 Bürgermeistereien gegliedert.[9]

Bayern (einschl. Pfalz)

Auch Bayern hat durch den Erwerb der (linksrheinischen) Pfalz 1815 die Institution der Bürgermeistereien (bisher Mairien) übernommen. Dort hatte sie sich so bewährt, dass man sie 1869 auch im rechtsrheinischen Bayern einführte, wo sie allerdings zum Scheitern verurteilt war.[10][11] In der Pfalz lebte die Institution nach der Abtrennung von Bayern und Bildung des neuen Landes Rheinland-Pfalz weiter.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gab es nach seiner Gründung 1946 in den Teilen, die zur ehemaligen Rheinprovinz gehört, also den damaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier bis zur Gebietsreform 1968/70 noch die Ämter. In dem ehemals zu Bayern gehörenden Landesteil, dem Regierungsbezirk Pfalz, gab es dagegen bis zu dieser Zeit noch die Bürgermeistereien bayerischer Tradition, damals in Rheinland-Pfalz gemeinschaftliche Bürgermeistereien genannt. Beides wurde 1968/70 durch die neue Einrichtung der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde abgelöst. [12].

Andere

Bis 1935 bestand außer in den genannten Gebieten auch in Anhalt, in Hessen, in Thüringen sowie in einem Teil Sachsens und in Württemberg die Bürgermeistereiverfassung.

GOV-Objekttyp

97 - Bürgermeisterei - {deu=Bürgermeisterei, fre=mairie}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list

Im GOV wird die Bürgermeisterei als Flächenverwaltungseinheit betrachtet, nicht als Gebäude. Der Bürgermeisterei sollten nur in Ausnahmefällen Koordinaten zugeordnet sein.

Quicktext

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 ist (auf deu) Bürgermeisterei,

Eigenschaften

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 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

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 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Besonderheiten

Beschreibung der Besonderheiten ...

 TEXT: Besonderheiten :TEXT

Ähnliche Objekttypen

Anmerkungen und Quellenangaben

  1. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 627. Permalink: http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/B%C3%BCrgermeisterei .
  2. HABERKERN, Eugen, WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit, Erster Teil: A-K, Zweiter Teil: L-Z, Tübingen 1987.
  3. Scotti, J[ohann] J[osef] (Bearb.) TITEL Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in den ehemaligen Herzogthümern Jülich, Cleve und Berg und in dem vormaligen Großherzogthum Berg über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind Digitalisat (02.09.2017), S. 1525 Nr. 3458
  4. Verordnung wegen Einführung deutscher Amtstitel, in: Sammlung der unter d. Gouvernement des Mittelrheins zu Kreuznach erschienenen Verordnungen Digitalisat auf Google Books (abgerufen 02.09.2017), No. 13 S. 22-23. So auch Nachweise genealogischer Quellen im Gebiet der ehemaligen Preußischen Rheinprovinz (Thorey und Geis), Einleitung zum 1. Band, S. 11 (2. Aufl.): Somit gab es ab diesem Zeitpunkt offiziell nur noch Bürgermeistereien und nicht mehr Mairien.
  5. Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Herzogthum Cleve und in der Grafschaft Mark über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind, vom Jahre 1418 bis zum Eintritt der königlich-preußischen Regierungen im Jahre 1816, Band 5 Digitalisat auf Google Books (02.09.2017) S. 2816 Nr. 3044 und S. 2840 Nr. 3080.
  6. Preußische Gesetzessammlung, Nr. 43/1927 S. 211ff.(DjVu)
  7. Horst ROMEYK: Verwaltungs- und Behördengeschichte der Rheinprovinz 1914-1945. Düsseldorf 1985 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 63), S. 336 f., zitiert nach: http://www.koblenz.de/bilder/stadtarchiv_verwaltungsgeschichte_estein.pdf
  8. Vergleiche am Beispiel Bochum: Dietrich WEGMANN: Max Greve wird Bürgermeister von Bochum. In Bochumer Zeitpunkte Heft 11 (2002) [1]
  9. http://www.zeno.org/Herder-1854/A/Birkenfeld
  10. Emma Mages, Gemeindeverfassung (19./20. Jahrhundert), in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Gemeindeverfassung_(19./20._Jahrhundert)> (28.04.2016)
  11. Emma MAGES, Bürgermeistereien im rechtsrheinischen Bayern. Ein kommunalpolitischer Reformversuch (1869-1923), in: Konrad ACKERMANN(Hg.), Staat und Verwaltung in Bayern. Festschrift für Wilhelm Volkert zum 75. Geburtstag (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 139), München 2003, 655-669.
  12. http://www.gstbrp.de/html/mitgliederservice/rundbriefe/anlagen/komzukunft.pdf