Westfälische Frei- und Femgerichte/27
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a. a. O. S. 429). Der Kläger , oder ein Freischöffe verfolgte nun den Verurtheilten und brachte die Verfemung zur Kenntniß der Freischöffen, welche er traf. Der Richter theilte das Urtheil auch benachbarten Freigrafen mit. Traf der einen Verfemten Verfolgende Freischöffen, so waren solche verpflichtet, ihm Beistand zu leisten, wenn sie des Freigrafen (der das Urtheil gesprochen) Brief und Siegel sahen, aber so, wenn 3 oder 4 Freischöffen bei ihrem Eide versicherten, daß der Mann verfemt sei.
§ 19. Die Zurücknahme von Urtheilen wegen Verbrechen gegen die Religion waren, weil sie als unablöslich galten, nur in seltenen Fällen zu erlangen. Die Vollstreckung der Urtheile wegen anderer Verbrechen konnte jedoch verhindert werden, wenn der Verurtheilte sich seinem Gegner zu Recht erbot. Dasselbe war der Fall, wenn er nachwies, daß er mit Unrecht verfemt worden. Die Zurücknahme erfolgte unter gewissen Förmlichkeiten. Der Verurtheilte mußte sich an einem Gerichtstage in der Nähe des Freistuhls einfinden. Einige Freischöffen nahmen den Strick von dem Tische, legten solchen um den Hals des Verurtheilten und führten ihn, der eine Münze des regierenden Kaisers in der rechten (met witten Handschen) ([GWR 1]mit weißem Handschuh) bekleideten Hand halten mußte, vor den Richter. Nun trug er, ein Knie beugend, die Bitte vor, ihn von der Verfemung zu entbinden. Mit Zustimmung der Schöffen entsprach der Richter dem Antrage und hob das Urtheil auf. Die Schöffen nahmen dann den Strick vom Halse des Mannes, der eine Bescheinigung darüber erhielt, daß er wieder die Rechte erlangt habe, wie vor der Verurtheilung. (Fälle der Art im Usener'schen Werk S. 241 und in Fahnes[GWR 2] Geschichte in Dortmund Band II (Urkunden) S. 248.)
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)