Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/249
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 3. Band | |
4. Band | Inhalt des 4. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [248] |
Nächste Seite>>> [250] |
unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Die Altonaer Gemeinde bestellte einen Kirchenrath aus ihrer Mitte, setzte sich mit Genehmigung ihrer Landesherrschaft in Besitz der Kirche und der zugehörigen Grundstücke und erhielt die Bestätigung der von ihr berufenen Prediger. Die bis dahin getrennt bestehenden reformirten Gemeinden in Altona, die französische und holländisch-deutsche, sind erst im Jahre 1831 vereinigt, und die Wledervereinigungsacte am 17. Mai d. J. confirmirt worden.[1]
Es haben ferner die Reformirten kirchliche Einrichtungen in Glückstadt und in Friedrichstadt erhalten; an letzterem Orte besteht aber nur eine remonstrantische Gemeinde. Die Stadt verdankt eigentlich dieser Parthei den Ursprung, nach der Vertreibung der Remonstranten oder Arminianer durch die Dortrechter Synode. Herzog Friederich III. von Gottorf ertheilte ihnen den 27. September 1619 ein ausgedehntes Privilegium mit völliger Religionsfreiheit. Den Grundstein zn ihrer Kirche legte Katharina von Mörsbergen 1624, und im folgenden Jahre wurde sie fertig. An derselben steht ein Domine, welcher von der Remonstrantisch-Reformirten Societät in Holland ernannt wird und den Gottesdienst in holländischer Sprache verrichtet. Die Zahl der Remonstranten hat sich nachgerade sehr gemindert. Friedrichstadt ist ihre einzige Gemeinde außerhalb Hollands.
II. Katholiken.[2] Sie erwarben das Recht der Religionsübung während des siebenzehnten Jahrhunderts in Altona, Glückstadt, Rendsburg, Ftiedrichstadt, hernach auch in Kiel,[3] wie auf der Insel Nordstrand. In Altona hielten sie schon unter dem Schauenburgischen Grafenhause einen Gottesdienst, jedoch in eingeschränkter Weise. König Friederich III. ertheilte ihnen darüber ein Privilegium am 16. Mai 1658,[4] jedoch ohne Erlaubniß zu größeren Ceremonien und Processionen. Es wurde ihnen aber darin erlaubt, sich zu ihrer Religionsübung ein Haus anzuschaffen, welches aber nicht die Vorrechte geistlicher Gebäude genoß und keinen Kirchhof hatte. Um diese Vergünstigung suchten sie bei dem Könige
- ↑ Man vergl. die Nachweisungen in Falck's Handb. III, 2. S. 758.
- ↑ Schlegel, Uebersicht der rechtlichen Verhältnisse der Katholiken in dem Königreiche Dänemark, wie auch in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Abgedruckt im N. Staatsb. Magaz. III, S. 601 ff.
- ↑ Vgl. Heiberg's Blätter I, S. 141.
- ↑ H. Schmied, Beschreibung von Altona, S. 199.