Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/140
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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ist es erforderlich, einen weiteren Gesichtskreis zu suchen. Man muß daher den kirchenpolitischen Geist, in welchem zu jener Zeit die öffentlichen Angelegenheiten geleitet und verwaltet wurden, sich vergegenwärtigen. Wir lassen darüber also einige Bemerkungen vorhergehen.
Hinsichtlich des Kirchenregiments gab in dieser Periode immer mehr das Streben sich kund, die Leitung der Angelegenheiten in die Hand der höheren Behörden zu bringen. Die von den beiden regierenden Linien seit 1658 in Anspruch genommene Souveränetät blieb nicht ohne bedeutenden Einfluß auf das Kirchenwesen. Freilich bezog diese Souveränetät sich direkt nur auf das Herzogthum Schleswig, welches dadurch von dem Dänischen Lehnsverbande abgelöst, in die Reihe der ganz selbständigen Staaten eingetreten war. Der Begriff der Souveränetät ist aber ein so dehnbarer, daß gar Vieles in dieses Wort sich hineinlegen, wenigstens durch Ausdehnung desselben Vieles damit sich in Berührung bringen läßt. Dazu kam, daß zwei Jahre später im Königreiche Dänemark durch die höchst merkwürdige Staatsumwälzung die unumschränkte Macht des Königs, das absolutum dominium, anerkannt ward, und auch hier wurde das Wort Souveränetät gebraucht, und zwar in der engsten Verbindung mit der absoluten Herrschaft. War es in Schleswig mit der Souveränetät so gemeint, daß das Land unabhängig sein sollte, obgleich die Landesherren durch die Verfassung und die Landstände eingeschränkt blieben, so sollte nun in Dänemark, das als selbstständiges Reich nach Außen hin nicht erst unabhängig gemacht oder erklärt zu werden brauchte, der König in dem Sinne der Unumschränktheit unabhängig sein. Es sollte mithin neben ihm im Staate keine andere Macht bestehen, der Herrscher vielmehr, wie die