Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/269

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  4. Band
3. Band  |  Inhalt des 3. Bandes
<<<Vorherige Seite
[268]
Nächste Seite>>>
[270]
SH-Kirchengeschichte-3.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


das zeitliche und ewige Heil ausschließlich hänge und dadurch allein bedingt sei: da war ihr der eigentliche Lebensnerv abgeschnitten. Daher kamen schon frühzeitig die Klagen der Geistlichkeit, daß die Einkünfte für Seelmessen, wie die Opfer und Gaben sehr abnähmen. Doch ist nicht zu verkennen, daß der Aberglaube, der vor Allem der Kirche, ihren Handlungen und Einrichtungen eine magische Zaubergewalt zutraute bei allerlei Unfällen und Lebensbedrängnissen, im Volke tief wurzelte. Noch geraume Zeit nachher besuchten Viele die Oerter, wo man glaubte, Heilung finden zu können für gebrechliche Menschen oder Rettung für krankes Vieh. Aber es gaben sich auch noch andere Helfer an, und es scheint, daß das bald nach der Reformation stark in Schwang kommende Hexenwesen wohl einigen Zusammenhang damit hat, daß sich Menschen fanden, die den Aberglauben auszubeuten suchten, und vermuthlich auf eine für das Volk wohlfeilere Art, als bisher durch die Kirche geschehen war.

Indessen wir kehren mit unserer Betrachtung nun noch einmal zu den Landesherren zurück, um darauf aufmerksam zu machen, wie ihre Stellung, oder wenn man will, das Verhältniß des Staats zur Kirche sich änderte. Die landesfürstliche Macht war nicht allein durch den aus der Hand der Geistlichkeit in die der Landesherrschaft übergegangenen reichhaltigen Grundbesitz bedeutend gewachsen, sondern auch durch die Episcopalrechte, welche jetzt die Landesherrschaften in kirchlichen Angelegenheiten ausübten. Durch die Praxis kam es allmälig dahin, daß von einer Selbständigkeit der Kirche kaum mehr die Rede sein konnte, seitdem hier wie anderwärts, und eigentlich in allen lutherischen Territorien, die kirchlichen Angelegenheiten ganz so wie ein anderer Zweig der Staatsverwaltung behandelt wurden. Es war diese fundamentale Aenderung das Resultat einer längeren Ausübung der sogenannten Episcopalhoheit, welche mehr als eine religiöse Pflicht der Landesherrschaft aufgefaßt wurde. Luther selbst bedurfte der monarchischen Gewalt der Landesherren, um die evangelische Lehre sicherzustellen und die Macht der Bischöfe „auszurotten“, wie er es selbst ausdrückte. Die katholische Kirchenverfassung mit der Autorität der Bischöfe ist Glaubenssache, ein wesentliches Moment in der Kirchenlehre. Solches gilt hinsichtlich der lutherischen Kirchenverfassung nicht. Durch den Reichstag zu Speier von 1526 wurde festgesetzt, daß jeder Reichsstand „so leben, regieren und es halten möge, wie er es gegen Gott und Kaiserliche Majestät