Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/227
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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auch die Colloquia von Erasmus gebrauchten und lateinische Comödien aufführten.
Sowohl diese Höhere Schule zu Schleswig, als die gewöhnlichen Lateinischen Stadtschulen, waren vorzugsweise für die Jugend bestimmt, die sich den akademischen Studien widmen wollte. Den Lehrern war deshalb vorgeschrieben, auf das Ingenium der Schüler Acht zu haben und diejenigen, die zum Studiren keine Anlagen hätten, wenn sie zwölf Jahre alt geworden, den Eltern anzuzeigen, damit man sie in Zeiten einem anderen Berufe widme. Aber die Schüler, welche von guten Fähigkeiten wären, sollte man in der Schule bleiben lassen, bis sie 16 Jahre alt geworden, ehe man sie zur Universität abgehen ließe; und die, welche Gaben hätten, Anderen das, was sie gelernt, mitzutheilen, sollte man der Gottesgelehrsamkeit widmen und dieselben auf eigene oder öffentliche Kosten dafür auf die Universität schicken.
Aus der letzteren Bestimmung geht sehr deutlich hervor, daß man besonders auch darauf bedacht war, geschickte Männer zum Lehrstande heranzubilden. Allein für den Volksunterricht begnügt die Kirchenordnung sich damit, der Orts-Obrigkeit die Sorge für die ordentliche Erhaltung[1] dieser Schulen zu übertragen. Der Wortlaut dieser Aeußerung ist: „Vp de düdeschen Scholen der Kinder vnde Megedeken, de nicht Latin leren, mach de Auericheit seen, dat se vnderholden werden, wy begeren nicht mer den dat man solcken Kindern beneuenst anderer geschicklicheit den anfang eines Godtsaligen leuendes vorholde“. Es sind hiermit offenbar die sogenannten Deutschen Schreibschulen gemeint, und daneben werden ausdrücklich die Mädchenschulen erwähnt. Die Geschicklichkeit, von der die Rede ist, muß man zunächst auf das Lesen, Schreiben und Rechnen beziehen, zugleich aber wird als eine Hauptsache der Religionsunterricht gefordert.
Was die Stellung des Lehrerstandes überhaupt anlangt, so geht unsere Kirchenordnung davon aus, daß die Lehrer zum geistlichen Stande gehören und die Privilegien der „Gelehrten“ genießen. Die Schulen und Schuldiener standen unter der Aufsicht der Geistlichen. Der evangelische Bischof hatte die Amtspflicht, bei
- ↑ Falck in seinem Handbuche III, 2. S. 732 hat die hierauf sich beziehende Stelle in der Kirchenordnung ganz so aufgefaßt, wie wir sie verstehen.