Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/199
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Wie es scheint, erregte aber dieses Erkenntniß des Consistoriums, welches sich später im Staatsarchive auf Pergament geschrieben vorfand und mit dem Siegel des Bischofs beglaubigt, nicht geringes Aufsehen. Denn es verging kein Jahr, ehe König Christian III. am Johannistage 1544 zu Hadersleben eine Verordnung[1] über die Ehesachen erließ, als einen Anhang zur Kirchenordnung, nach welcher die Verlöbnisse nicht blos vor einigen Zeugen sondern vor dem Geistlichen solennisirt werden mußten. Somit war jetzt für ein rechtsverbindliches und klagbares Verlöbniß die Mitwirkung des Predigers angeordnet, und diese Bestimmung wird wiederholt in den wichtigen Artikeln[2] des Münsterdorfischen Consistoriums de Sponsalibus von 1565. Die Verordnung Christians III. von 1544 erschien nur sechs Wochen vor der Landestheilung des Königs mit seinen Brüdern, und war also für das gesammte Land erlassen.
Sehr bemerkenswert sind insonderheit auch die analogen Rechtsbestimmungen über diese Materie in der damaligen Republik Dithmarschen. Etwa um dieselbe Zeit, als die Schleswig-Holsteinischen Landstände zu Rendsburg die von Bugenhagen vorgelegte Kirchenordnung 1542 beriethen und annahmen, hatte die Geistlichkeit in dem benachbarten Dithmarschen eine evangelische Eheordnung aufgesetzt[3], und im nächstfolgenden Jahre wurde der Landesversammlung zu Heide eine Landesverordnung von den Superintendenten über das Eherecht vorgeschlagen, welche die Geistlichkeit des Landes vorher in einer Versammlung berathen hatte. Diese wichtige Landesverordnung[4], die auch andere Gegenstände betrifft, enthält zuerst vier Artikel über die Ehe, die sehr zu beachten sind[5]. In dem ersten einleitenden Artikel werden die folgenden unter Berufung auf die Heilige Schrift und Androhung des Kirchenbannes für die Zuwiderhandelnden als Ergebniß der Berathungen der Superintendenten und Prediger dargelegt. Darauf folgt ein Artikel
- ↑ Diese Verordnung steht im Corp. Const. Hols. I, S. 379 und bei Grassau S. 94-96.
- ↑ Abgedruckt bei Grassau, S. 97-100 und in der Geschichte d. Münsterdorf. Consist. von Schröder im Archiv f. St. u. K. Gesch. II, S. 119 ff.
- ↑ Sie ist abgedruckt bei Neocorus in Dahlmanns Ausg. II, S. 128 ff.
- ↑ Michelsen, Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen. (Altona 1842.) S. 190 ff.
- ↑ Lau hat in seiner Reformationsgesch. dieses Landesgesetz ganz übersehen, obgleich seine Darstellung sonst die Verhältnisse Dithmarschens, wo er vorher selber Pastor zu Brunsbüttel gewesen war, durchgehends fleißig zu berücksichtigen pflegt.