Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/198

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Es wurde dazu immer eine größere Anzahl von Zeugen herbeigerufen, zwei von den Freunden und Angehörigen des Mannes warben zuerst förmlich um die Hand des Mädchens, die Eltern oder Vormünder erklärten ihre Einwilligung. Dabei wurden von beiden Personen Geschenke vor den Zeugen überreicht, gewöhnlich die „Handtreue“[1] (Hanttruw), auch mitunter „Mahlschatz“ genannt. Dies Geschenk diente zur Bestätigung und hernach zur rechtlichen Beweisführung. Nur ein solches feierliches Verlöbniß war rechtsverbindlich und begründete eine Klage auf Eingehung der Ehe.

Nachdem das Schleswiger Domcapitel als Consistorium zur Verhandlung der Ehesachen eingesetzt war, kam sehr bald eine Eheklage aus Rörbek in Nordstrand zur gerichtlichen Erledigung. Wir theilen in den Beilagen[2] das Endurtheil vom 25. September 1543 mit. Es hatte ein Eingesessener von Nordstrand sich mit der Tochter einer Wittwe in aller Förmlichkeit verlobt unter erklärter Einwilligung der Mutter und des Vormundes, und nachher machte die Braut mit ihrer Mutter Einwendungen gegen die Abschließung der Ehe. Als darauf der Verlobte bei dem Consistorium Klage erhoben hatte, wurde ein Inhibitorium erkannt und zugleich allen Pfarrern und Predigern in Nordstrand die Einsegnung einer Ehe der Braut untersagt. Die Braut hatte nämlich inzwischen sich mit einem anderen Eingesessenen feierlich verlobt. Das Paar erschlich nun ungeachtet des Inhibitoriums die Copulation eines incompetenten Predigers im Lande und lebte ehelich beisammen. Die Entscheidung des Consistoriums ging dahin, daß die Ehe, welche nach dem zweiten förmlichen Verlöbniß eingegangen war, nichtig sei, und über beide Personen wurde der große Kirchenbann ausgesprochen, auch eine durch das weltliche Gericht zu erkennende Geldstrafe vorbehalten. Es habe demnach die Braut zu ihrem ersten verlobten Bräutigam sich zu begeben und bei ihm als Ehefrau zu verbleiben[3].


  1. Von dieser „Handtreue“, welche sich unter diesem Namen bei uns ans Ende des achtzehnten Jahrhunderts erhalten hat, redet schon eine Verordnung Friederichs I. für Flensburg von 1526, im Corp. Statut. Slesv. II S. 228.
  2. Urkunde Nr. 9.
  3. In gleichem Sinne hat die Goslarsche Consistorial-Ordnung von 1555 und die Brandenburgische von 1573 solchen Fall entschieden: „virum de novo publica sponsalia ineuntem eaque concubitu roborantem pro adultero haberi“. Die sehr deutlichen Stellen aus den Consistorial-Ordnungen der Reformationszeit sind mitgetheilt von Goeschen a. a. O. S. 47.