Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/181
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Katechismus, um das Volk allmälig zum gehörigen Verständnisse der evangelischen Lehre zu führen. Für die Städte war diese Katechismuspredigt im Frühgottesdienst angeordnet; in den Landkirchen wurde nach der halbstündigen Predigt über das Evangelium in der andern halben Stunde der Katechismus erklärt. Der kleine Katechismus, der erklärt ward, sollte jährlich wenigstens ein Mal absolvirt werden. Diese Katechismuspredigt ist nicht der Kinderlehre späterer Zeit gleichzustellen, denn die Zuhörer waren nicht die Kinder, und eine Katechisation kam nicht dabei vor.
Da es in den ersten Decennien gar sehr an tüchtigen Predigern mangelte, indem die katholischen Priester, welche sich zu der neuen Lehre bequemten, in ihren Stellen verblieben, im Predigen aber sich nicht geübt hatten, ja selbst mitunter unstudirte Leute Predigerstellen erhielten: so erlaubte die Kirchenordnung vorläufig das Ablesen einer Predigt aus empfohlenen Postillen. Diese provisorische Erlaubniß findet sich so ausgedrückt: „Wo den jo etlike van Kerkherren so ungeschickt weren, dat se sülvest nicht recht predigen könden, mögen se uth düdeschen Postillen van Worde tho Worden eren Carspellüden vorlesen, sowol de Uthdüdinge des Evangelii, alse des Catechismi, beth so lange se ock sülvest predigen leren, dartho se sick mit der Tidt gewennen und beflitigen scholen.“ Für die Kirchen des Gottorpischen Landestheils wurde durch eine Herzogliche Verordnung vom 21. September 1591 befohlen, die Postille des Paul v. Eitzen anzuschaffen, damit die Prediger nach diesen Musterpredigten ihre Predigten einrichten könnten.
Hiebei bemerken wir, daß schon nach der Kirchenordnung zum Nutzen der Prediger auf Kosten der Kirchen auf dem Lande gewisse theologische Bücher angeschafft werden mußten, die sogenannten libri parochiales. Es handelt davon ein eigenes Capitel des Gesetzes, welches diese Bücher genau aufzählt, und folgende Ueberschrift hat: „Van den Böken der Kerckhern vp den Dörpern der Se nicht entberen können.“ Dahin gehörten die Bibel, „welcker ys ein Born der rechten Godtsalicheit“, die Postillen Luthers, um daraus die Behandlung der Evangelien für das Volk zu lernen, die Augsburgische Confession und deren Apologie als Lehre dessen, was man zu glauben und zu lehren habe, die Loci communes von Melanchthon; ferner den kleinen Katechismus und eine Erklärung desselben (d. i. den großen), um daraus zu lernen, wie die