Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/180

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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hilligen Geistes und unser Salicheit, dardorch ock de Prediger ein Evenbelde des Herrn Christi an sick hebben, wo geschreven steit, wol juw höret, de höret my, darumme nicht lichtferdich, sondern also tho handelende ys, dat Gades Wordt van den Predigern up eine gewisse Art und mit grotem Ernste, gelick wo van Gade sylvest, geredet wart. Im Angesichte Gades, dorch Ihesum und dat de Prediger nicht dat Wordt dorch thodont edder affnement schenden.“ Die Kirchenordnung hebt eine Reihe von Artikeln hervor, worüber vorzugsweise gepredigt werden solle, vor allen den Artikel von der Rechtfertigung, um Jeden darüber zu belehren, was der Glaube sei, was er wirke, wie man ihn erlange, und was man unter der Vergebung der Sünden zu verstehen habe. Für gewisse Sonntage war eine bestimmte Materie für die Predigt angeordnet. Es wurden übrigens als Text der Sonntagspredigt die althergebrachten evangelischen und epistolischen Perikopen beibehalten. Am Stillfreitage sollte die von Bugenhagen verfaßte Passionshistorie verlesen und mit einer halbstündigen praktischen Anwendung begleitet werden. Der Michaelistag war zugleich Erntedankfest.

Die Länge der Predigt ist in der Kirchenordnung im Allgemeinen auf eine Stunde festgesetzt, auf dem Lande ist sie auf eine halbe Stunde beschränkt, weil die andere halbe Stunde der Katechismuserklärung dienen sollte. Es wurde den Predigern ausdrücklich untersagt, bei der Rüge von Lastern die Personen mit Namen zu nennen, es wurde ihnen zur Pflicht gemacht, sich aller Scheltworte und Bitterkeiten zu enthalten, selbst nicht auf die Papisten zu schelten, falls es die Sache nicht durchaus nöthig machte. Als die rechte Weise des Lehrens von den Mysterien des Glaubens wurde fleißiges Gebet, Lesen guter Bücher und insonderheit die Hervorhebung der Sünde und der Sündenvergebung empfohlen. Diese und ähnliche Bestimmungen der Kirchenordnung sind bald nachher wiederholt eingeschärft worden, und es wurde selbst den Predigern unter Androhung von Strafen geboten, sich des Scheltens und Lästerns von Privatpersonen und Universitäten gänzlich zu enthalten. Es durfte übrigens nur der Theologe predigen, welcher ordinirt war, wofern nicht die Pröpste dazu eine besondere Erlaubniß ertheilten.

Ganz eigenthümlich waren die in der Kirchenordnung vorgeschriebenen Katechismuspredigten; sie bezweckten die Erklärung des