Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/072
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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hatte, dann seit etwa 1534 Diaconus zu Krempe gewesen war, Pastor zu Eppendorf geworden. Es wäre möglich, daß noch vor ihm schon ein evangelischer Prediger daselbst gewesen, da Eppendorf dem Kloster Harvstehude zuständig war, welches die Hamburger eingehen ließen, und daher Hamburgischer Seits das Patronatrecht über die Eppendorfer Kirche in Anspruch genommen ward, wiewohl von Schauenburgischer Seite nachher die Episcopalhoheit behauptet wurde[1]. Zu Nienstedten scheint auch schon wenigstens 1555 ein evangelischer Prediger gewesen zu sein. Damals stand hier nämlich Johann Pothann, den wir 1561 als evangelischen Prediger zu Rellingen finden.
Als Graf Otto V. die Reformation in seiner Grafschaft an der Weser einführte, ernannte er seinen Hofprediger zum Superintendenten. In der Folge wenigstens hatten diese Schauenburgischen Superintendenten zugleich die Aufsicht über die gräflichen Kirchen in Holstein, und muthmaßlich wird es von Anfang an so gewesen sein. Der erste aber war Jacob Dammann aus Celle, seit 1558 Hofprediger und noch in demselben Jahr zugleich Pastor an der Kirche zu Stadthagen, wo damals der Hof sich aufhielt. Er hat gelebt bis 1591.
Der Graf ließ 1561 den 23. Januar durch den Drosten Hans Barner zu Pinneberg alle Prediger seines Gebiets in Holstein auf das Schloß zu Pinneberg laden, nebst einem Juraten von jeder Kirche, und ließ ihnen die 1552 zu Wittenberg gedruckte Mecklenburgische Kirchenordnung vorlegen, nach welcher man sich hinführo, was die Ceremonien in der Kirche und die Feiertage anlanget, zu richten habe. Bei dieser Gelegenheit erfahren wir actenmäßig die Namen der unter gräflicher Episcopalhoheit stehenden Kirchen und der an denselben damals angestellten Prediger. Der Pastor Johann Plath zu Uetersen weigerte sich, die Mecklenburgische Kirchenordnung anzuerkennen; aller Wahrscheinlichkeit nach wird dies aus dem Grunde geschehen sein, weil er vom Könige eingesetzter Prediger und bereits auf die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung verpflichtet war.
Wie bei der Auflösung der alten kirchlichen Ordnung der Schauenburger Antheil in Holstein seinen eigenen Weg ging, unberührt
- ↑ Bd. II, S. 94 ff.