Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/244

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Mittelalters eingegangen: woraus hervorzugehen scheint, daß man damals in Hadersleben keine Leprosen mehr hatte. Derselbe stand nicht unter dem Stadtrathe, sondern unter geistlicher Autorität, und hatte verschiedene Grundstücke und Hintersassen, Zehnten und Grundzinsen erworben. Die Anstalt war in ein Armenhaus umgewandelt, und zum Vorsteher desselben ernannte der Bischof zu Schleswig[1] vermöge seines Patronats unterm 5. December 1517 den invalid gewordenen Hausvogt seines Schlosses zu Schwabstedt, in der Form einer Belehnung, aber unter der Verpflichtung zu gehöriger Rechnungsablage.

Die vorstehenden Angaben und Andeutungen, nebst den in den Noten gegebenen Nachweisungen, mögen genügen; denn eine detaillirtere Ausführung und Erörterung dieser Materie würde eine eigene Monographie erfordern[2].


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XIII.

Das Zehntenwesen.

Von vieler Bedeutsamkeit für das kirchliche Wesen war von Anfang der Kirchengründung an bis auf unsere Zeiten herab die Zehntenabgabe. Wie einestheils dieselbe für die kirchlichen Einrichtungen einen Fond abgab, und eine so ergiebige Quelle des Einkommens, daß erst dadurch der Bestand der Kirche recht gesichert erscheinen konnte, so war auf der anderen Seite fast nichts, wodurch die Einführung des Christenthums so sehr erschwert und die Ungeneigtheit gegen dasselbe so sehr erhalten wurde, als eben diese Abgabe.


  1. Diplomatar. Coll. Canonic. Hadersleviens. p. 55-56.
  2. Ueber die Rechtsverhältnisse des Kirchengutes im Allgemeinen und bei uns insonderheit ist zu Rathe zu ziehen: F. Walter, Lehrb. des Kirchenrechts, §§. 208-215. K. F. Eichhorn, Grunds. des Kirchenrechts. II. S. 647 ff. A. L. Richter, Lehrb. des Kirchenr., B. VI von dem kirchlichen Vermögen. Falck's Handbuch des Schl.-Holst. Rechts III, 2. S. 742 ff.