Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/254
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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auch hochgestellte Personen in die Gilde auf. Der Beitritt des Herzogs Knud Laward zur Schleswiger Knudsgilde ist insofern von bedautsamen Folgen gewesen, als um ihn zu rächen die Schleswiger Gildebrüder den König Niels 1134 erschlugen, der die Warnung sich in die Stadt zu begeben mit den Worten abgewiesen hatte: „Sollen wir uns vor Gerbern und Schustern fürchten?“ [1]
Die Zahl der Gilden vermehrte sich in der Folge beträchtlich, und es wird weiter von ihnen die Rede sein müssen. Hier sei nur noch im Allgemeinen bemerkt, daß diese Gilden sich dahin ausdehnten, daß nicht blos für das zeitliche Wohlergehen der Mitglieder gesorgt, sondern auch zu Seelmessen für die Verstorbenen Beisteuern von den Gildebrüdern geleistet wurden. Waren sie somit in Verbindung mit der Kirche getreten, so ergab sich für die Diener der letzteren Mannigfache Gelegenheit durch die Gilden auch weiter auf alle Lebensverhältnisse Einfluß zu gewinnen.
Hier gehen uns aber nun die weiter leitenden Fäden verloren. In wie weit im Einzelnen die Kirche eine Aenderung in den Lebensverhältnissen des Volkes zu bewirken vermochte, läßt sich nicht nachweisen. Als sehr roh erscheinen dieselben noch lange nach dieser ersten Zeit, wie schon aus allem vorhin Angeführten hervorgeht. Wenn dabei vornehmlich nur die Dänischen Verhältnisse, die auch auf das Schleswigsche um jene Zeit ihre Anwendung finden, berücksichtigt erscheinen, so liegt dies darin, weil allein für diese etwas Stoff vorhanden war. Von den Slavischen Gegenden, wo erst mit dem Schluß dieser Periode die Kirche zum sichern Bestande gelangte und ihre Wirksamkeit erst beginnen sollte, konnte noch nicht die Rede sein. Von den Friesen erfahren wir eigentlich noch gar nichts, von den ihnen benachbarten Dithmarschern kaum etwas andres, als daß sie ihren Grafen erschlagen. Und über den innern Zustand von Holstein und Stormarn endlich, wo so eben erst in dem zweiten Viertel des 12. Jahrhunderts die Wiederaufrichtung der Kirche erfolgte, lassen sich höchstens einige unzusammenhängende Notizen herbeischaffen. Es ist dort ein Stand der Edeln, aus welchem
- ↑ Die Schleswiger Knuds-Gilde wird bei dieser Veranlassung Hezlagh genannt. Burgenses districtissimam legem tenent in convivio suo quod appellatur Hezlagh. Lag ist Gilde. vgl. Wilda, das Gildenwesen im Mittelalter. Halle 1831. S. 62 ff. A. Sach, zur Gesch. der Knudsgilde in Schleswig. In der Zeitschr. unsrer histor. Gesellschaft III. S. 410 ff.