Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/253
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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den Schutz nehmen sollen, dessen sie bedurften? Welche hätten ihre Eideshelfer vor Gericht, oder ihre Bluträcher und Einforderer des Wehrgeldes sein sollen, wenn Jemand sie erschlüge? Sie wären fast vogelfrei gewesen ober doch in vielen Fällen sehr benachtheiligt. Die Gilde ersetzte dies, denn alle nahmen des beeinträchtigten, wie des hülfsbedürftigen Gildebruders sich an. Welches bessere Mittel war überhaupt bei dem Zusammenfluß verschiedenartiger Menschen innern Frieden, Zucht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Wir sehen aus den Gilden daher die innere Städteverfassung sich entwickeln, in der Folge aus ihnen die Stadtobrigkeiten hervorgehen, wie dies weiter auszuführen hier der Ort nicht ist. Auf diese Gilden aber dehnte die Kirche ihren Einfluß zunächst aus, und war dazu um so mehr im Stande, weil gerade an den wenigen damals schon blühenden städtischen Orten, so in Schleswig, Ripen, Odensee, Bischofssitze waren und eine zahlreichere Geistlichkeit. Was zunächst weltlichen Zwecken galt, das nahm die Kirche unter ihre Obhut, und willkommen konnte es nur sein auch für die notwendige und zu erzielende Sitte und Zucht, wenn ordnend und haltend die Geistlichkeit hinzutrat. Unter himmlischen Schutz ward die Verbrüderung gestellt. Als Knud zum Landesheiligen erhoben war, ward er Patron der Hauptgilde der Städte. Es scheint dies von Odensee, wo er ermordet war, wo im Jahr 1100 die feierliche Beisetzung des Leichnams und die Festlichkeit, die Folge der Heiligsprechung war, Statt fand, ausgegangen zu sein, vielleicht unter Mitwirkung der Brüder des 1107 eben dort errichteten S. Knud-Klosters .[1]Bald erhielten die andern Städte auch ihre Knuds-Gilden. Gern nahm man
- ↑ Der Anfang der Odenseer Knudsgilde wird in das Jahr 1100 gesetzt nach dem Titel des Gilde-Gesetzes, der Gilde-Skraa, wie man solche Statute nannte: Westph. monum. III. praef. p. 4. Daselbst unter den Siegeln auch das der Knuds-Gilde Nr. 33. Ueber die Knuds-Gilden ein Aufsatz im Staatsb. Mag. IX, 1. Heft S. 231—236, wo die Ansicht entwickelt wird, es seien diese Gilden eigentlich die bewaffnete Bürgerschaft gewesen, die Gesammtheit der activen Bürger, die eigentliche Volksgemeinde der Stadt, woraus denn der Antheil erklärbar, den sie an der Wahl der städtischen Rathmänner genommen, und wie in weit späteren Zeiten die Schützengilden als städtische Wehranstalt daraus entstanden, z. B. in Flensburg. Die Flensburger Knuds-Gilde-Skraa ist zugleich mit dem Statut der Stadt 1765 herausgegeben von Ulrich Adolph Lüders.