Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/183
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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sind sie für die Genealogie von besonderer Wichtigkeit. Doch beweist ihr Vorkommen auch nicht immer, daß sie zu der im Schlußprotokoll angegebenen Zeit noch am Leben waren. Gemäß den mannigfachen Rechtsgeschäften, die den Inhalt einer Urkunde bilden können, erhalten wir in ihrem erzählenden Hauptteil oft die mannigfachsten genealogischen Daten. So wird bei frommen Stiftungen nicht selten erwähnt, daß sie zum Gedächtnis eines namentlich angeführten Verwandten errichtet werden. Ferner erfahren wir von Stiftungen der Vorfahren und gewinnen dadurch leicht einen Anhalt, um die Genealogie eines Geschlechtes noch über das erste Vorkommen der Familiennamen hinaufzuführen.
Bei den Zeugen in den Urkunden gilt für ihre Lebensdaten das, was bei Aussteller, Empfänger und Fürbittern bemerkt ist, in noch höherem Maße, da hier die Ungleichheit der chronologischen Behandlung am stärksten ist. Das Datum kann sich auf die Beurkundung beziehen und die Zeugenreihe auf die Handlung oder umgekehrt, auch sind manchmal Zeugen der Handlung mit solchen der Beurkundung vermengt.[1] Wichtige genealogische Anhaltspunkte bietet die Rangordnung der Zeugen. Sie wechselte freilich selbst innerhalb der einzelnen Kanzleien nach verschiedenen, sich oft kreuzenden Gesichtspunkten. Doch haben die Untersuchungen Fickers[2] wenigstens für das 12. bis 14. Jahrhundert feste Regeln ergeben, die man wohl in folgendem Schema darstellen darf:
- Regel: Alle Geistliche gehen allen Weltlichen vor.
Ausnahmen:- Könige und ihre Angehörigen stehen bald vor, bald hinter den Geistlichen, der regierende deutsche König stets vor ihnen.
- ↑ Ficker, Urkundenlehre § 473. Posse S. 7l f. Breßlau Urkundenlehre I, S. 809 f.
- ↑ Vom Reichsfürstenstand §§ 115-133. Ficker fußt hier vielfach auf einer Arbeit von Dr. Alfons Huber. Ausdrücklich als solche genannt werden die Stände oft in Privaturkunden seit dem 12. Jh., in Kaiserurkunden selten vor der Mitte des 13. Posse S. 71. Ficker Rfft. § 115.