Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/091

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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ohne Widerrede nachgezählt werden konnte. Es findet sich nun in zahlreichen Rechtshandschriften ein solches Schema bereits aus der Zeit vor Geltung des mütterlichen Erbrechts, welches aber auch noch in spätern Handschrift des Mittelalters nachgezeichnet worden ist, ohne daß man sich des Ursprungs und hohen Alters desselben bewußt geblieben wäre.[1] Dieses Schema war durchaus architektonisch gedacht und ausgeführt worden, und bildete einen Säulenbau, ans dessen unteren Theilen die Verwandtschaft der absteigenden Grade auf Täfelchen verzeichnet wurde. Die vom Vater ausgehenden aufsteigenden Verwandtschaftsgrade bildeten einen Aufsatz, der aber nur einer halben Pyramide glich, weil dabei die mütterlichen Ahnen und auch die Mutter selbst nicht berücksichtigt worden ist, während der Vater und dessen männliche Verwandte nur die Hälfte des Sockels ausfüllten. Diese stammbaumartige Darstellung muß, wie sich keinen Augenblick zweifeln läßt, in einer Zeit verfaßt sein, wo die Mutter und ihre Verwandten noch keinen Erbanspruch erheben konnten. Dies aber war bis zu dem S. C. Tertullianum der Fall, welches unter Hadrian das Erbrecht der Mutter feststellte.

      Offenbar späterer Zeit verdankt ein anderes Formular seine Entstehung, das eine noch sonderbarere Figur zeigt. Es war aus dem Bedürfnis hervorgegangen die Gleichartigkeil der aufsteigenden, wie der absteigenden Verwandtschaften durch eine möglichst deutlich erkennbare Bezeichnung desselben ihnen anhaftenden Grades zur Anschauung zu bringen; alle Verwandte des gleichen Grades, sowol Vorfahren wie Nachkommen, sollten in diesem Schema immer auf eine Linie zu stehen kommen, und es bildete sich auf diese Weise die Form eines stumpfen Kegels, der den Vater, die Mutter, den Sohn und die Tochter auf der obersten Linie als ersten Verwandtschaftsgrad



  1. Fig. I, unten, außerordentlich häufig, bei Huschke, Jurisprud. antejust. 513-517 und Hänel, Lex Romana Visig. auf Tafel und S. 456 ff. mit Bezeichnung der zahlreichen Handschriften im Vatican, in Paris u. s. w. dazu Stintzing a. a. O.: paterfamilias, qui in domo dominium habet.Dabei fehlt aber die Beachtung der Aufschrift: Lege hereditates quemadmodum redeant. Auf den wichtigsten Umstand, daß die Mutter hier noch nicht erbt, und auf die Bedeutung des S. C. Tertullianum hat mich mein hochverehrter College Kniep aufmerksam gemacht, dessen freundlichen Belehrungen ich hierbei vieles verdanke.