Instructionsbuch für den Infanteristen (1872)/023
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einem halben Jahre zum Gefreiten ernannt und zu Unteroffizierdiensten verwendet werden, wie sie denn auch vorzüglich in der Absicht ausgebildet werden, als Offiziere zur Reseve oder in die Landwehr überzutreten; denn die einjährig Freiwilligen sind die Pflanzschule für das Offizier-Corps der Landwehr. Wenn der Truppentheil, bei dem der Freiwillige nach seiner Wahl eingetreten ist, mobil gemacht wird, so erhält er Löhnung und Verpflegung wie jeder andere Soldat. Wünscht der Freiwillige, daß ihm ein Gemeiner zum Putzen seiner Waffen und Reinigen seiner Ausrüstungs-Gegenstände zugetheilt wird, so kann dies geschehen, und hat der Freiwillige dafür durch den Feldwebel mindestens 1 Thlr. 10 Sgr, monatlich, und zwar alle 14 Tage 20 Sgr., demjenigen Kameraden zu geben, welcher ihm hilft. Ehe ihm diese Hülfe aber gestattet wird, muß er selbst lernen, das Gewehr zu reinigen, besonders wenn daraus geschossen worden ist, das Lederzeug anzustreichen und die Patronentasche zu lackiren, denn im Felde hören oft dergleichen Hülfleistungen auf und der Soldat ist auf sich selbst angewiesen.
Die Handwerker. Jeder Ersatzmann, der ein Handwerk erlernt hat, kann, sobald er wie jeder andere Soldat ausgebildet ist auf den Handwerksstätten des Regiments, namentlich als Schneider oder Schuhmacher, beschäftigt werden. Es sind dies die Handwerker mit der Waffe, und unterscheiden sich in Nichts von ihren Kameraden, Anders ist es mit den Handwerkern ohne Waffe oder den Oekonomie-Handwerkern, welche nur nothdürftig, aber immer doch mindestens 3 Wochen, militärisch ausgebildet und einigermaßen mit dem Gewehr vertraut gemacht werden. Diese können weder Gefreite werden, noch wird eine Capitulation mit ihnen eingegangen. Das letztere geschieht nur, wenn sie sich zu Handwerksmeistern eignen, Die Handwerker sind sämmtlich einem Bataillon des Regiments zugetheilt, außerdem stehen sie aber noch unter besonderer Aufsicht der Bekleidungs-Commission.
Die Offizierburschen. Wenn der junge Soldat so weit ausgebildet worden ist, daß er bereits eine Herbstübung mitmachen konnte, so kann er Offizierbursche, das heißt der militärische Diener eines Offiziers werden, wobei er aber in der Verpflegung seines Truppentheils bleibt. Capitulanten können zwar ebenfalls zu Offizierburschen genommen werden, beziehen dann aber nur die Löhnung der Gemeinen, Nur die Burschen der Herren Stabs-Offiziere sind gänzlich dienstfrei, wogegen die Burschen der Compagnie-Offiziere zum Dienst herangezogen werden können.
Zwischen den Gemeinen und den Unteroffizieren steht der Gefreite. Er hat die Bestimmung, den Corporalschaftsführern innerhalb ihrer Corporalschaft zur Unterstützung zu dienen, Thut den Dienst als Unteroffizier, wenn einer fehlt, und wird meistens als Stuben- oder Quartier-Aeltester verwendet, um Ordnung und Ruhe im Quartier aufrecht zu erhalten. Der Hauptmann schlägt einen Soldaten seiner Compagnie dem Bataillons-Commandeur vor, und der Regiments-Commandeur ernennt ihn zum Gefreiten, kann ihn aber auch der Gefreiten-Charge wieder für verlustig erklären, wenn er den Erwartungen nicht entspricht. Der Gefreite wird allerdings häufig aus den Capitulanten genommen, weil diese dem Truppentheil länger verbleiben; aber es kann auch jeder andere Soldat während seiner 3jährigen Dienstzeit zum Gefreiten ernannt werden, wenn seine Ausbildung beendet ist und er sich sowohl durch seine Führung als Anstelligkeit dazu eignet. Der Gefreite erhält als Auszeichnung einen sogenannten Corporals-Knopf auf die Kragenplatte, oder den Kragen der Uniform und ist dies derselbe Auszeichnungsknopf, den auch die Feldwebel tragen, also mit dem Preußischen Wappen-Adler, nur von kleinerer Form.
Seine Obliegenheiten sind das Commando kleiner Wachen, das Aufführen der Posten und die Unterstützung der Unteroffiziere beim Ausbilden der Ersatzmannschaft. Damit ist aber nicht gesagt, daß nur Gefreite die Posten ausführen oder beim Exerciren Beistand leisten dürfen; Beides kann auch jeder Gemeine, wenn