Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/581

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Baden Hofhandbuch.djvu
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Das Verhältnis der jüdischen Religionsgemeinschaft zum Staate ist durch besondere Gesetze, namentlich durch jenes vom 13. Januar 1809, Reg.-Bl. S. 29, geregelt.

Im Folgenden kommen nur jene Stelle und Behörden zur Darstellung, welche welche mit der zwischen Staat und Kirche gemeinschaftlichen Verwaltung des kirchlichen Vermögens betraut sind oder (wie der israelische Oberrat) vom Staat allein bestellt werden.


I. Verwaltung des evangelisch-kirchlichen Vermögens.

1. Die Evangelischen Kirchengemeinderäte. Das evangelische örtliche Kirchenvermögen (Vermögen der Kirchengemeinden einschließlich der Ortskirchensteuer und Vermögen der örtlichen Kirchenfonds ausschließlich der Pfründen) wird von den kirchenverfassungsmäßig gewählten Kirchengemeinderäten verwaltet. Der Bürgermeister der politischen Gemeinde, oder wenn dieser nicht evangelisch ist, das dienstälteste evangelische Mitglied des politischen Gemeinderats, wohnt den Beratungen und Beschlüssen des Kirchengemeinderats über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens an.

2. Evangelischer Oberkirchenrat. Demselben, der im Namen und aus Auftrag des Großherzogs, als Landesbischof, das Kirchenregiment der Vereinigten Evangelisch-Protestantischen Landeskirche führt und dabei nach Maßgabe obiger Grundsätze unabhängig von der Staatsregierung als rein kirchliche Behörde handelt, ist zugleich die als gemischte Kirchen- und Staatssache geltende Verwaltung des allgemeinen evangelisch-kirchlichen Vermögens (allgemeine Fonds und Landeskirchensteuer) und der Pfründen, sowie die oberste Aufsicht über die Verwaltung des evangelischen örtlichen Kirchenvermögens übertragen. Mit Rücksicht auf diese Übertragung teilweise staatlicher Funktionen an die Kirchenbehörde müssen sämtliche Mitglieder der letzteren der Staatsregierung genehm sein. Dieses besondere Verhältnis ist übrigens von beiden Seiten kündbar.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Präsident:

D. Albert Helbing, Geh. Rat I. Kl., Exz. Zähringer Löwenorden Großkreuz - Erinnerungszeichen für 1870/71 - Kriegsdenkmünze für Kombattanten und Nichtkombattanten für den Feldzug 1870/71 - Jubiläumsmedaille - Friedrich-Luisen-Medaille - Goldenes Erinnerungszeichen zum goldenen Ehejubiläum I.I. K.K. H.H. des Großherzogs Friedrich I. und der Großherzogin Luise - K. Preußischer Kronenorden I. Kl. - K. Preußische Zentenarmedaille - K. Schwedischer Nordsternorden I. Kl. - K. Schwedisches am Bande zu tragendes Erinnerungszeichen an das silberne Ehejubiläum des Schwedischen Königspaares.

Vorsitzender Rat:

Albert Bujard, Geh. Rat II. Kl. Orden Berthold des Ersten Ritter - Zähringer Löwenorden Kommandeur II. Kl. - Jubiläumsmedaille.